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Ablauf des Pfändungsverfahrens beim Arbeitgeber | Vertiefung |
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1. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Dem Arbeitgeber wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Mit der Zustellung darf er das gepfändete Entgelt nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen.[1] Dasselbe gilt bei der Zustellung einer Vorpfändung. Vorpfändung; § 845 ZPO Die Vorpfändung informiert den Arbeitgeber darüber, dass eine Pfändung bevorsteht und fordert ihn auf, nicht mehr an den Arbeitnehmer zu zahlen. Wird dem Arbeitgeber nicht innerhalb eines Monats der dazugehörige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, entfällt das durch die Vorpfändung erlangte Pfandrecht für den Gläubiger rückwirkend. Pfändungsbeschluss Geht zunächst nur der Pfändungsbescheid ein (und kein Überweisungsbeschluss) darf der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag noch nicht an den Gläubiger bezahlen, da dieser erst mit Eingang des Überweisungsbeschlusses Inhaber der Forderung wird. Achtung: Ignoriert der Arbeitgeber den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und zahlt das Entgelt weiter an den Arbeitnehmer, kann dessen Gläubiger Schadenersatz verlangen. |
Stichwort: Lohn- und Gehaltspfändung |
2. Rangfolge prüfen Bei Vorliegen mehrerer Pfändungen ist die Reihenfolge zu klären. Sie sind in der Reihenfolge abzuwickeln, in der sie dem Arbeitgeber zugestellt wurden (Prioritätsgrundsatz). Die Vorpfändung sichert dem Gläubiger ebenfalls den Rang vor zeitlich nachfolgenden Pfändungen. Unterhaltspfändung Unterhaltspfändungen sind in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge zu befriedigen, die von der familienrechtlichen Stellung des Gläubigers abhängt.[2] Hinterlegung Weiß der Arbeitgeber nicht, an welchen Gläubiger er zuerst zahlen muss, kann er sich absichern. Hierfür muss er die pfändbare Summe beim Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt wurde, hinterlegen und die Gläubiger darüber informieren. Hinweis: Es ist empfehlenswert, das Datum und die Uhrzeit der Zustellung auf dem jeweiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss schriftlich festzuhalten. Fehler oder Mängel am Beschluss berühren seine Wirksamkeit nicht. |
Beitrag: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens, Abschnitt: Hinterlegung des gepfändeten Lohns Kommentar: Mehrfache Pfändung einer Geldforderung; § 853 ZPO |
3. Auskunft an Gläubiger geben (sog. Drittschuldnererklärung) Der Arbeitgeber muss dem Gläubiger auf Verlangen schriftlich Auskunft darüber geben,
Die Drittschuldnererklärung ist kein Schuldanerkenntnis. Zur Vermeidung von Risiken sollte der Arbeitgeber jedoch durch Hinweis klarstellen, dass seine Erklärung nur eine Auskunft tatsächlicher Art darstellt. Der Arbeitgeber hat 2 Möglichkeiten, die Drittschuldnererklärung abzugeben. Er kann
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Beitrag: Der Arbeitgeber im Pfändungsverfahren Arbeitshilfe: Drittschuldnererklärung Kommentar: Erklärungspflicht des Drittschuldners; § 840 ZPO |
4. Prüfen, was pfändbar ist Der Arbeitgeber prüft, welche Entgeltansprüche (Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Reisekostenerstattung, vermögenswirksame Leistungen etc.) des Arbeitnehmers zum pfändbaren Arbeitseinkommen gehören und welche nicht.[4] So sind bestimmte Teile des Arbeitsentgelts
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Beitrag: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens Arbeitshilfe: Lohnpfändungs-ABC |
5. Pfändbaren Betrag berechnen Der Arbeitgeber muss das zur Pfändung maßgebende Nettoeinkommen berechnen (sog. Nettomethode). Berechnungsschema:
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