Rz. 11

Abs. 2 trifft für Pflegepersonen eine entsprechende Regelung. Er gilt nur für nicht erwerbsmäßig pflegende Kräfte i. S. d. § 19 SGB XI (§ 2 Abs. 1 Nr. 17) und für Pflegebedürftige i. S. d. § 14 SGB XI. Abs. 2 gilt in sämtlichen denkbaren Konstellationen: für Ansprüche der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen (Nr. 1), für Ansprüche der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen (Nr. 2) und für Ansprüche einer Pflegeperson gegen eine andere Pflegeperson bei Pflege desselben Pflegebedürftigen. Die versicherte Tätigkeit umfasst den Bereich der Körperpflege und Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung, wenn diese Tätigkeit dem Pflegebedürftigen überwiegend zugutekommt.

 

Rz. 12

Beschäftigt der Pflegebedürftige erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, ist der Pflegebedürftige als Unternehmer über § 104 haftungsprivilegiert und die Pflegepersonen ihm gegenüber nach § 105. Für Beschäftigte eines Pflegeunternehmens untereinander gilt ebenfalls § 105 direkt. Sie sind gegenüber dem Pflegebedürftigen allerdings nicht haftungsbefreit. Dasselbe gilt für selbständig tätige Pflegepersonen (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 106 Rz. 8).

 

Rz. 13

Von Pflegepersonen geschädigte Pflegebedürftige sind selbst nicht versichert (Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 106 Rz. 11), sodass sich die Haftungsprivilegierung der Schädiger nach § 105 Abs. 2 richtet. Die hat zur Folge, dass der Pflegebedürftige wie ein nicht versicherter Unternehmer aus der Unfallversicherung entschädigt wird, also unter Begrenzung auf den zivilrechtlichen Schaden (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 106 Rz. 12).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge