Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingeführt. Bereits vor dem Inkrafttreten ist § 302 durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Abs. 2 wurde neu gefasst und Abs. 3 ist eingefügt worden. Mit dem RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) ist mit Wirkung zum 1.1.2000 Abs. 5 angefügt worden. Soweit das RRG eine Anfügung von Abs. 4 vorsah und dieser Abs. 4 durch das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) geändert wurde, sind diese Änderungen durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) aufgehoben worden. Ein neuer Abs. 4 ist durch dieses Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2001 in Kraft getreten. Eine lediglich redaktionelle Änderung des Abs. 4 erfolgte mit dem SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001. Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) fügte mit Wirkung zum 1.1.2003 Abs. 6 an. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2008 aufgehoben worden. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.11.2011 (BGBl. I S. 3057) ist Abs. 7 mit Wirkung zum 21.9.2010 (rückwirkend) angefügt worden. Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) hat mit Wirkung vom 1.7.2014 Abs. 7 geändert.

Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) ist Abs. 6 mit Wirkung zum 1.7.2017 neu gefasst worden. Das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) hat Abs. 7 mit Wirkung zum 22.7.2017 redaktionell angepasst und Abs. 6 mit Wirkung zum 1.7.2017 ergänzt. Durch das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 575) wurde für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 ein Abs. 8 angefügt. Aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 7 geändert. Das Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334) fügte Abs. 8 für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2021 erneut an. Eine weitere (modifizierte) Geltung von Abs. 8 bis zum 31.12.2022 erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 22.12.2021 (BGBl. I S. 4906).

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