Rz. 22

Nach der zum 11.4.2017 in Kraft getretenen Neufassung des Abs. 2 sind Einnahmen von Notärzten bzw. Notärztinnen im Rettungsdienst unter der Voraussetzung beitragsfrei, dass diese entweder einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder aber einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung nachgehen. Der Gesetzgeber hat hiermit auf eine Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung reagiert, nebenberufliche Notärzte als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen. Diese Tendenz findet nunmehr ihre Bestätigung durch das BSG (Urteil v. 19.10.2021, B 12 KR 29/19 R). Dies hatte zu der abnehmenden Bereitschaft des betroffenen Personenkreises geführt, entsprechende Dienste zu übernehmen. Unter Notarzt i. S. d. Abs. 2 ist nur ein Arzt zu verstehen, der über den Fachkundenachweis Rettungsdienst einer Ärztekammer oder eine als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügt und im öffentlichen oder öffentlich konzessionierten Rettungsdienst auf Grundlage des jeweiligen Landesrettungsdienstgesetzes in der Notfallrettung eingesetzt ist (so Porten, Sozialversicherungsfreiheit für Notärzte – Bestandsaufnahme einer Neujustierung, NZS 2017 S. 495, der instruktiv auch mögliche Abgrenzungsprobleme darstellt). Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit bestehen nach Abs. 2 Satz 2 keine Meldepflichten nach dem SGB IV.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge