Die Pflicht zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ergibt sich aus § 167 Abs. 2 SGB IX. Während im Gesetz nur der Auftrag an die Unternehmen besteht, betroffenen Beschäftigten ein solches anzubieten, ist der weitere Verfahrensablauf offen und demnach durch das Unternehmen gemeinsam mit dem Beschäftigten zu klären. Da seitens der Personalabteilung die Statistik über mögliche BEM-Fälle erstellt wird, ist es i. d. R. auch deren Aufgabe, die betroffenen Personen über das Verfahren zu informieren und diese für ein erstes Gespräch einzuladen. Inwieweit es für Mitarbeiter der Personalabteilung auch sinnvoll ist, das gesamte Verfahren zu betreuen und die weiteren Gespräche zu führen, ist zu prüfen. Für den Mitarbeiter könnte dies mit Ängsten verbunden sein, da auch Details zu Krankheitsursachen angesprochen/diskutiert werden.

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