Transferkurzarbeitergeld: Steuerliche Einordnung

Bei Zahlungen einer Transfergesellschaft im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses handelt es sich um laufenden Arbeitslohn. Zu diesem überraschenden Ergebnis kam der Bundesfinanzhof.

Abfindungen oder andere Zahlungen im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienst­verhältnisses können nach der sogenannten Fünftelregelung tarifermäßigt besteuert werden, wenn die Voraussetzungen einer Entschädigung erfüllt sind (§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG). Das setzt voraus, dass anstelle der bisher geschuldeten Leistung eine andere tritt. Diese andere Leistung muss auf einem eigenständigen Rechtsgrund beruhen.

Abfindung für Wechsel zu Transfergesellschaft 

In einem aktuellen Streitfall beim Bundesfinanzhof wechselte der Kläger – nach mehr als 24 Jahren Beschäftigungszeit – wegen der Stilllegung eines Werkes des Arbeitgebers zu einer Transfergesellschaft (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. März 2019, IX R 44/17). Für die einvernehmliche Aufhebung des langjährigen Beschäftigungsverhältnisses zahlte der bisherige Arbeitgeber dem Kläger eine Abfindung. Gleichzeitig schloss der Kläger mit der Transfergesellschaft ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwei Jahren ab mit dem Ziel, dem Kläger Qualifizierungsmöglichkeiten zu eröffnen und seine Arbeitsmarktchancen zu verbessern.

Transferkurzarbeitergeld: steuerliche Einordnung

Grundlage für das neue Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft war die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III). Die Transfergesellschaft verpflichtete sich zur Zahlung eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld. Das Finanzamt behandelte diese Aufstockungsbeträge als laufenden, der normalen Tarifbelastung unterliegenden Arbeitslohn. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, es handle sich um eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung für den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes.

Transferkurzarbeitergeld ist als laufender Arbeitslohn zu versteuern 

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Aufstockungsbeträge seien dem Kläger aus dem mit der Transfergesellschaft geschlossenen Arbeitsverhältnis zugeflossen und durch dieses unmittelbar veranlasst. Daher stellten sie eine Gegenleistung für die aus diesem Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeitnehmerpflichten dar.

Aufstockung einer Abfindung wäre ermäßigt zu besteuern 

Das vom Bundesfinanzhof gefundene Ergebnis ist überraschend, zumal das Finanzgericht im vorhergehenden Urteil anders entschieden hatte (vergleiche EFG 2018 S. 320). Immerhin wurde die Transfergesellschaft aus Sozialplanmitteln des früheren Arbeitgebers finanziert. Wären die Mittel des Arbeitgebers stattdessen in eine Aufstockung der Abfindung geflossen, dann hätte diese vollumfänglich der tarifermäßigten Besteuerung unterlegen.

Zusammenballung von Einnahmen 

Für die Anwendung der Fünftelregelung muss neben dem Entschädigungscharakter eine Zusammenballung von Einnahmen in einem Jahr vorliegen. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen für die Vergleichsberechnung nicht treffen, muss er im Lohnsteuerabzugsverfahren die Besteuerung ohne Tarifermäßigung durchführen, also zunächst die volle Lohnsteuer einbehalten. Die ermäßigte Besteuerung kann dann gegebenenfalls erst bei der Steuererklärung durchgeführt werden.

Zu weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Anwendung der Fünftelregelung bei Abfindungen siehe auch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. November 2013 (IV C 4 - S 2290/13/10002, BStBl 2013 I S. 1326) mit Änderungen durch das Schreiben vom 4. März 2016 (IV C 4 - S 2290/07/10007 :031, BStBl 2016 I S. 277).


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Schlagworte zum Thema:  Abfindung, Lohnsteuer