
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 wird aller Voraussicht nach ab 2013 eine sog. Lohnsteuer-Nachschau ohne vorherige Ankündigung eingeführt.
Die Lohnsteuer-Nachschau soll der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer dienen. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte. Die bisherigen Lohnsteuer-Außenprüfungen sind rechtzeitig vor Prüfungsbeginn anzukündigen und ermöglichen den Prüfbehörden deshalb nicht, sich spontan ein zuverlässiges Bild über ein Unternehmen zu machen.
Mit der Lohnsteuer-Nachschau möchte der Gesetzgeber die Finanzverwaltung in die Lage versetzen, sich einen Eindruck zu verschaffen über
- die räumlichen Verhältnisse,
- das tatsächlich eingesetzte Personal und
- den üblichen Geschäftsbetrieb.
Sie dient als zeitnahe fortlaufende Kontrolle, die die Lohnsteuer-Außenprüfung nicht verdrängen soll. Eine Nachschau soll den Übergang zu einer Außenprüfung ermöglichen.
Ablauf
- Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt.
- Dazu können die mit der Nachschau Beauftragten ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen betreten, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben.
- Betroffene Personen haben auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen
Hinweis
Mit der Regelung zur Lohnsteuer-Nachschau soll insbesondere eine gesicherte Rechtsgrundlage für die Beteiligung von Lohnsteuer-Außenprüfern an Einsätzen der in der Zollverwaltung angesiedelten Finanzkontrolle Schwarzarbeit geschaffen werden.
Tipp
Das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2013 soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden, so dass die Regelung bereits 2013 in Kraft treten kann.
(Entwurf § 42g EStG, Beschlussempfehlung BT-Drs. 17/11190)
Schlagworte zum Thema: Lohnsteuer, Außenprüfung, Nachschau, Lohnsteueraußenprüfung
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