
Aktuell ist die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ein fixer Wert von 450 Euro. Das ändert sich ab 1. Oktober 2022. Ab diesem Zeitpunkt orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.
Die Geringfügigkeitsgrenze wird im Vierten Buch des Sozialgesetzbuches über eine Formel definiert. Aufgrund der Anhebung des Mindestlohns ab 1. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Arbeitsstunde ergibt sich unter Zugrundelegung der Berechnungsformel ein monatlicher Wert von 520 Euro, bis zu dem Arbeitnehmende in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung durchschnittlich verdienen dürfen.
Neue Berechnungsformel für die Geringfügigkeitsgrenze
Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze für geringfügige entlohnte Beschäftigungen orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie berechnet sich, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Daraus ergibt sich für die Zeit ab Oktober 2022 der Wert von 520 Euro (12 Euro x 130 : 3).
Was steckt hinter der Formel?
Um Wochenwerte in Monatswerte umzurechnen, wird auch heute schon in der Sozialversicherung die Formel "Wochenwert x 13 Wochen : 3 Monate" angewendet, weil circa 13 Wochen drei Monaten entsprechen. Daraus leitet sich nun auch die neue Formel für die Geringfügigkeitsgrenze ab. Der Wert 130 ergibt sich durch die Multiplikation der zugrunde gelegten zehn Wochenstunden mit 13 Wochen.
Geringfügigkeitsgrenze: Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt weiterhin maßgebend
An der Vorgehensweise des Arbeitgebers zur Feststellung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ändert sich nichts. Zu diesem Zweck sind bei Beschäftigungsbeginn weiterhin alle mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einnahmen (laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelte) im Rahmen der Vorausschau für den Beurteilungszeitraum (maximal 12 Monate) zu ermitteln und durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate des Beurteilungszeitraums (maximal 12 Monate) zu teilen. Das so ermittelte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.
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können Sie hier ausführen in welchem Gesetz die Regelungen zum Überschreiten der Gerinfügigkeitsrichtlinie steht?
die Regelungen zum unvorhersehbaren Überschreiten wurden im Rahmen des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung angepasst. Damit wird ab 1. Oktober 2022 der § 8 SGB IV um den neuen Absatz 1b erweitert. Dort heißt es: Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
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