Midijob: Neue Beitragslastverteilung im Übergangsbereich

Die Beitragsbelastung für Arbeitgeber im Übergangsbereich ist heute nicht anders als bei allen anderen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Das ändert sich ab 1. Oktober 2022, denn ihr Beitragsanteil wird höher, der für Arbeitnehmende im Gegenzug niedriger.

Bis 30. September 2022 macht es für Arbeitgeber keinen Unterschied, ob der Midijobber ein Arbeitsentgelt knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdient oder im oberen Bereich des Übergangsbereichs, der bei 1.300 Euro endet. Der Arbeitgeber trägt immer einen Beitragsanteil in Höhe der Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (19,975 Prozent) vom tatsächlichen Arbeitsentgelt.

Ab 1. Oktober 2022 wird dieser Wert fiktiv ermittelt, er beginnt bei einem Arbeitgeberbeitragsanteil von 28 Prozent im unteren Bereich des Übergangsbereichs (ab 520,01 Euro) und wird gleitend bis 1.600 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Geregelt wird das über zwei Formeln in drei Schritten.

Übergangsbereich: Beitragsberechnung ab 1. Oktober 2022

Die Berechnung der Beiträge und die Verteilung der Beitragslast für Arbeitgeber und Arbeitnehmende erfolgt gesondert für jeden Versicherungszweig in drei Schritten. Zunächst werden der Gesamtbeitrag (Schritt 1) und der Beitragsanteil des Arbeitnehmers (Schritt 2) über jeweils gesonderte Formeln ermittelt. In Schritt 3 ergibt sich dann der Arbeitgeberbeitragsanteil durch Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils vom Gesamtbeitrag.

Midijob: Beitragsberechnung in drei Schritten

Beispiel: Arbeitsentgelt 650 Euro, Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge.

Schritt 1: Berechnung des Gesamtbeitrags, ausgehend von der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, die über die Formel nach § 20 Abs. 2a S. 1 SGB IV ermittelt wird.

Reduzierte beitragspflichtige Einnahme: 513,19 Euro (1,1440111111 x 650 Euro – 230,4177777777)

Gesamtbeitrag RV: 95,46 Euro (513,19 Euro x 9,3 % = 47,73 Euro x 2)

Schritt 2: Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers ausgehend der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, die über die Formel nach § 20 Abs. 2a S. 6 SGB IV ermittelt wird.

Reduzierte beitragspflichtige Einnahme: 192,59 Euro (1,4814814814 x 650 Euro – 770,3703703703)

Arbeitnehmerbeitragsanteil: 17,91 Euro (192,59 Euro x 9,3 %)

Schritt 3: Berechnung des Arbeitgeberbeitragsanteils durch Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils vom Gesamtbeitrag.

Arbeitgeberbeitragsanteil: 77,55 Euro (95,46 Euro – 17,91 Euro)

Tabelle Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile 

Die nachfolgenden Tabellen geben eine Übersicht über die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile ab 1. Oktober 2022 im Vergleich zu den bisherigen Belastungen bis 30. September 2022 für ausgewählte Arbeitsentgelte.

Beitragsbelastung ab 1. Oktober 2022

Entgelt

Grundlage

(Gesamtbeitrag)

Grundlage

(AN-Anteil)

Gesamtbeitrag

(Schritt 1)

AN-Anteil

(Schritt 2)

AG-Anteil

(Schritt 3)

600,00 €

455,99 €

118,52 €

182,16 €

23,67 €

158,49 €

800,00 €

684,79 €

414,81 €

273,58 €

82,87 €

190,71 €

1.000,00 €

913,59 €

711,11 €

364,96 €

142,03 €

222,93 €

1.200,00 €

1.142,40 €

1.007,41 €

456,40 €

201,23 €

255,17 €

1.400,00 €

1.371,20 €

1.303,70 €

547,78 €

260,40 €

287,38 €

Beitragsbelastung bis 30. September 2022

Entgelt

Grundlage

(Gesamtbeitrag)

Gesamtbeitrag

(Schritt 1)

AG-Anteil

(Schritt 2)

AN-Anteil

(Schritt 3)

600,00 €

507,69 €

202,82 €

119,85 €

82,97 €

800,00 €

734,06 €

293,26 €

159,80 €

133,46 €

1.000,00 €

960,44 €

383,70 €

199,75 €

183,95 €

1.200,00 €

1.186,81 €

474,12 €

239,70 €

234,42 €

1.400,00 €

1.400,00 €

559,30 €

279,65 €

279,65 €