Auswirkung der Urlaubsabgeltung bei Minijobs
Bei Urlaubsansprüchen zu Beginn und am Ende eines Minijobs sind versicherungs- und beitragsrechtlich einige Punkte zu beachten.
Gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch im Minijob
Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) gesteht Arbeitnehmenden Erholungsurlaub für mindestens 24 Werktage bei einer Sechstagewoche zu. Als Faustformel gilt daher, dass auch Minijobberinnen und Minijobber bei einem vollen Beschäftigungsjahr für mindestens vier Arbeitswochen Anspruch darauf haben, wegen Urlaubs bezahlt von der Arbeit freigestellt zu werden. Arbeits- und tarifvertragliche Vereinbarungen sehen in der Regel aber auch höhere Ansprüche vor. (Lesen Sie dazu: Auch Minijobber haben Urlaubsanspruch).
Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten
Darüber hinaus gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, wonach Minijobber gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden dürfen. Gewährt ein Arbeitgeber seinen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden mehr Urlaubstage, steht auch den Arbeitnehmenden im Minijob ein entsprechend höherer Urlaubsanspruch zu.
Umgang mit Urlaubsansprüchen bei Beginn des Minijobs
Arbeitgeber müssen bei Beschäftigungsbeginn die Höhe des zu erwartenden regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts ermitteln. Dieses darf die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs, die zum 1. Januar 2025 erneut angehoben wurde, nicht überschreiten. Danach darf das ermittelte Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 556 Euro monatlich beziehungsweise für zwölf Kalendermonate 6.672 Euro nicht überschreiten.
Urlaubsansprüche sind bei dieser Berechnung nicht gesondert zu berücksichtigen, weil es sich nicht um zusätzliche Tage gegen Bezahlung handelt. Vielmehr werden Arbeitnehmende an Urlaubstagen gegen die für diesen Arbeitstag vereinbarte Bezahlung von der Arbeit freigestellt.
Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Minijobs
Von Urlaubsabgeltung spricht man, wenn aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der gesetzlich zustehende Urlaub ganz oder teilweise nicht bis zum Beendigungszeitpunkt gewährt werden kann und die so verbliebenen Urlaubstage "abgegolten" und damit ausgezahlt werden müssen (§ 7 Abs. 4 BurlG). Mit Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis.
Beitragsrechtliche Zuordnung der Urlaubsabgeltung
Bei Beendigung des Minijobs noch bestehende Urlaubsansprüche sind als Einmalzahlung zu vergüten. Das Arbeitsentgelt aus der Urlaubsabgeltung ist somit beitragsrechtlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn der letzte Entgeltabrechnungszeitraum nicht mit laufendem Arbeitsentgelt belegt ist.
Urlaub auszahlen bei Minijob: Auswirkungen der Einmalzahlung
Wird der Urlaub nicht in Freizeit gewährt, sondern abgegolten, kommt es zur Auszahlung eines höheren Arbeitsentgelts als ursprünglich geplant. Durch diese zusätzliche Einmalzahlung kann die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze von jährlich 6.672 Euro überschritten werden. Ein Überschreiten ist dann unschädlich, wenn die Zahlung gelegentlich und nicht vorhersehbar war.
Gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze
Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze ist unschädlich für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Zusammen mit der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze wurden gelegentliche, nicht vorhersehbare Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze mittlerweile gesetzlich definiert: "gelegentlich" ist in diesem Fall ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten.
Urlaubsabgeltung ist nicht vorhersehbar und unschädlich
Aus der arbeitsrechtlichen Definition der Urlaubsabgeltung kann abgeleitet werden, dass generell ein gelegentliches unvorhersehbares Ereignis vorliegt, weil der gesetzlich zustehende Urlaub ganz oder teilweise nicht bis zum Ende der Beschäftigung gewährt werden kann. Sofern dadurch die maßgebende Entgeltgrenze für die geringfügig entlohnte Beschäftigung überschritten werden sollte, ist das unschädlich.
Beispiel: Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30. Juni 2025. Aufgrund hoher Auftragslage kann der noch zustehende Urlaub nicht in Anspruch genommen werden. Die offenen Urlaubstage werden als Einmalzahlung vergütet und beitragsrechtlich dem Entgeltabrechnungszeitraum Juni 2025 zugeordnet.
Besonderheit "Märzklausel" bei Abgeltung von Urlaub im Minijob
Wird die Einmalzahlung nach Ablauf des Kalenderjahres der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt, ist entscheidend, in welchem Monat dies erfolgt. Bei einer Auszahlung in den Monaten Januar bis März (sogenannte Märzklausel) wird die Einmalzahlung beitragsrechtlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet. Bei einer Vergütung ab April wäre diese Einmalzahlung beitragsfrei.
Beispiel: Ende der Beschäftigung am 31. Dezember 2024.
Auszahlung der Urlaubsabgeltung
a) im Februar 2025: Die Einmalzahlung wird dem Dezember 2024 zugeordnet. Das Arbeitsentgelt des Vorjahres erhöht sich entsprechend.
b) im April 2025: Die Einmalzahlung ist beitragsfrei. Das Arbeitsentgelt des Vorjahres erhöht sich nicht.
Mehr zu den Besonderheiten der Märzklausel lesen Sie in diesem Top-Thema.
Urlaubsabgeltung bei Tod des Minijobbers
Endet eine Beschäftigung durch den Tod des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, verfallen Urlaubsansprüche beziehungsweise Abgeltungsansprüche für nicht genommenen Urlaub nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat 2019 entschieden, dass die maßgebenden Bestimmungen des BUrlG unionsrechtskonform auszulegen sind und folgte damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. (Lesen Sie hier mehr zur Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen.)
Der Vergütungsanspruch für den Urlaub ist noch während des Arbeitsverhältnisses bei dem Arbeitnehmenden entstanden, sodass er dementsprechend als (einmalige) Einnahme aus der Beschäftigung anzusehen ist. Die Urlaubsabgeltung ist somit versicherungs- und beitragsrechtlich so zu behandeln, als würde sie an den Arbeitnehmenden ausgezahlt. Dies gilt aber nur, wenn eine Auszahlung an die Erben auch tatsächlich erfolgt.
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