Meldewesen: Nutzung des Firmenwagens während der Elternzeit

Für Laien aber auch für Profis hält die Entgeltabrechnung manch Erstaunliches oder Skurriles bereit. Robert Knemeyer, Personalberater und Interim-Manager, geht ausgefallenen Fragen nach. Heute: Trotz vieler Meldungen in der Sozialversicherung sind einige Unterbrechungen wohl nicht richtig geregelt.

Vielleicht kennen Sie folgenden Sachverhalt auch: Jeden Monat werden inzwischen jede Menge Meldungen an die Sozialversicherungsträger elektronisch übermittelt: zu DEÜV, AAG, GKV und EEL für Entgeltbescheinigungen inzwischen auch EEL, um für jede Krankheit eines Mitarbeiters alle Vorerkrankungen prüfen zu lassen. Da kommen dann schon einige zusammen. Dennoch gibt es offenbar noch immer Sachverhalte, die nicht so selten sind und trotzdem nicht so geregelt sind, dass diese einfach verarbeitet werden können – ohne dass doch noch jemand zusätzlich persönlich tätig werden muss.

Entgeltfortzahlung, Mutterschutz oder Elternzeit: Wann Meldungen fehlen

Einer dieser Sachverhalte betrifft die Krankheit in den ersten vier Wochen der Beschäftigung. Nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz erhält ein Mitarbeiter in den ersten 28 Tagen einer neuen Beschäftigung keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, sondern sofort Krankengeld der Krankenkasse. Hier wurde sogar vor einem Jahr wieder der sogenannte Wartetag abgeschafft, damit ein Mitarbeiter nicht leer ausgeht.

Ein zweiter Sachverhalt betrifft etwa alle Mitarbeiter mit einem Firmenwagen, mit dem diese beispielsweise während Mutterschutz- und Elternzeit (meist Partnermonate) oder während des Krankengeldbezugs weiterhin fahren dürfen. Die Krankenkassen erwartet eine Unterbrechungsmeldung, die wegen § 23 c SGB IV aber nicht erfolgen darf.

Unterbrechungsmeldung als erster Impuls?

Die Annahme liegt nahe: Wird jemand in den ersten vier Wochen krank und soll sodann Krankengeld erhalten, wäre der erste Impuls, eine Unterbrechungsmeldung zu erstellen. Es zeigt sich jedoch schnell, dass es diesen Unterbrechungsgrund nicht gibt. Und Sie erinnern sich: Für eine Meldung bedarf es einer Unterbrechung für einen kompletten Kalendermonat. Aber auch das würde das Problem der Entgeltmeldung nicht lösen, weil es ja nicht möglich ist, das Entgelt des Monats vor der Krankheit zu melden.

Im Fall des Firmenwagens sieht es eigentlich ganz einfach aus: Wenn nicht unterbrochen werden darf, wird auch keine Meldung vom System erstellt. Allerdings kann die Krankenkasse das ja nicht wissen und viele Firmen werden dann penetrant angeschrieben und aufgefordert, doch die Meldung zu erstellen, zu der man ja gesetzlich verpflichtet sei. Aus persönlicher Erfahrung kann ich feststellen, dass ganz viele Krankenkassen diesen Sachverhalt nicht vorsehen beziehungsweise darauf eingestellt sind.

Falscher Grund bei Krankheit, falsche Berechnung bei Ersatzleistung

Ich weiß nicht, ob Sie schon mal einem Mitarbeiter diesen Sachverhalt in allen Facetten verständlich und nachvollziehbar erklären konnten. Offenbar ist es jedoch so:

In Bezug auf Krankheit in den ersten vier Wochen sieht die „Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung“ (ITSG) offenbar zunächst eine Abmeldung mit Grund 30 vor und dann wieder eine Anmeldung mit dem Grund 10. Sollte man diese jedoch in die Praxis umsetzen, wird es viele völlig verwunderte Anrufe der Krankenkassen geben. Eine solche Meldung zu diesem Sachverhalt ist auch wirklich kaum nachvollziehbar, aber manche werden vielleicht in deren Abrechnungsprogramm sehen können, dass diese Meldung bei einer solchen Abwesenheit vorgesehen ist.

Wenn während des Bezugs von Ersatzleistungen ein Firmenwagen weiterhin gefahren wird und hierzu keine entsprechende Meldung erfolgt, kann diese kaum richtig berechnet werden. Wenn zum Beispiel jemand in zwei Partnermonaten Elterngeld erhält und den Firmenwagen weiter nutzt, müsste es ja hier sofort zu einer Kürzung kommen, da dies immer angerechnet wird. Anders als beim Mutterschutz oder dem Krankengeldbezug.

Meldungen: Neue Unterbrechungsgründe wünschenswert?

Aktuell ist mein Eindruck der, dass viele Mitarbeiter, die in den ersten vier Wochen erkrankt sind, nicht die richtige Ersatzleistung erhalten haben. Ebenso wie Mitarbeiter, die laufende Bezüge weiter erhalten, während Bezug von Ersatzleitungen, wohl auch nicht richtig berechnet werden.

Deswegen wäre es doch gut, wenn es für beide Sachverhalte klare Meldungen geben würde. Also eine Unterbrechung bei Krankheit in den ersten vier Wochen (so ähnlich, wie bei der Elternzeit für einen Monat geplant war) sowie einen Unterbrechungsgrund, der angibt, dass weiterhin laufende Bezüge bestehen, die unter den § 23 c SGB IV fallen.

Was meinen Sie?

Haben Sie auch schon Erfahrungen mit solch einem Fall gemacht? Oder kennen Sie auch Sachverhalte, die Sie als Entgeltabrechner den Mitarbeitern nur schwer erklären können, weil diese schwierig nachzuvollziehen sind?

Dann freuen wir uns auf Ihre Kommentare, Anmerkungen oder Sachverhalte über die Kommentarfunktion unten.