
Wie bereits 2020 hat der Gesetzgeber aufgrund der Coronapandemie die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung übergangsweise von März bis Oktober 2021 erhöht. Aufgrund einer Bestandschutzregelung wirken die neuen Zeitgrenzen aber erst ab Inkrafttreten des entsprechenden Änderungsgesetzes.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Zeitjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Diese Zeitgrenzen werden für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben. Dies hat auch Einfluss auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Überschreitung der Entgeltgrenze aufgrund eines gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens. Eine Bestandsschutzregelung schränkt die Anwendung aber ein.
Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben mit Datum vom 31. Mai 2021 eine Verlautbarung veröffentlicht, in der der Umgang mit der Übergangsregelung beschrieben wird. Sie soll Arbeitgebern und Entgeltabrechnern als Handlungsanweisung bzw. Entscheidungshilfe zur praxisorientierten Umsetzung der gesetzlichen Übergangsregelung dienen.
Beurteilung der Beschäftigung abhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
Die Übergangsregelung für die kurzfristige Beschäftigung ist mit dem "Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes" am 1. Juni 2021 in Kraft getreten. Normiert ist sie in § 132 SGB IV. Satz 2 dieser Vorschrift sieht eine Bestandsschutzregelung bzw. eine Ausnahme für Beschäftigungen vor, die vor diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben und nicht kurzfristig waren. Die Frage, ob eine kurzfristige Beschäftigung unter Berücksichtigung der übergangsweise angehobenen Zeitgrenzen vorliegt, ist somit frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu beantworten. Es wird zwischen folgenden Fallgestaltungen zu unterschieden:
- Beschäftigungen, die aufgrund Bestandsschutzes ausgenommen sind
- Beschäftigungen mit Beschäftigungsbeginn vor dem 1. Juni 2021
- Beschäftigungen mit Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Juni 2021
- Beschäftigungen über den 31. Oktober 2021 hinaus
Beschäftigungen, die aufgrund Bestandsschutzes ausgenommen sind
Die Zeitdauer von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen gilt nicht für Beschäftigungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2021 bestanden und nicht die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nach der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Zeitdauer von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstage erfüllt haben. Für diese Beschäftigungen dürfen deshalb rückwirkend ab 1. März 2021 auch dann keine versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Änderungen vorgenommen werden, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn nicht länger als vier Monate bzw. 102 Arbeitstage dauert.
Beispiel 1:
Befristete Beschäftigung eines Hausmanns vom 1. Februar 2021 bis 31. Mai 2021 (20 bis 22 Arbeitstage pro Monat). Vorbeschäftigungszeiten liegen nicht vor.
Die am 1. Februar 2021 aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und sozialversicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die zu diesem Zeitpunkt geltende Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschritten wird. Aufgrund der Bestandschutzregelung ergibt sich auch mit Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1. Juni 2021 keine Änderung der ursprünglichen Beurteilung, so dass die Beschäftigung durchgehend bis zum Ende sozialversicherungspflichtig bleibt (Personengruppe 101, Beitragsgruppenschlüssel 1-1-1-1).
Kurzfristige Beschäftigungen mit Beschäftigungsbeginn vor dem 1. Juni 2021
Eine Beschäftigung, die vor dem 1. Juni 2021 begonnen hat und darüber hinaus andauert, ist unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten ab Beschäftigungsbeginn dann kurzfristig, wenn sie aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Zeitdauer
- zunächst auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet war und
- in der Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 bis auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage verlängert sowie
- bei einem monatlichen Arbeitsentgelt über 450 Euro nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Beispiel 2:
Befristete Beschäftigung eines Schülers vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 (monatliches Arbeitsentgelt > 450 Euro). Vorbeschäftigungszeiten liegen nicht vor. Ende Juni 2021 vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Beschäftigung bis zum 31. Juli 2021 zu verlängern.
Die am 1. April 2021 aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und daher versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie nicht länger als drei Monate dauert und sie auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Beschäftigung bleibt auch über den 30. Juni 2021 hinaus kurzfristig, weil die zu diesem Zeitpunkt maßgebende Zeitdauer von vier Monaten seit Beschäftigungsbeginn ebenfalls nicht überschritten wird (Personengruppe 110, Beitragsgruppenschlüssel 0-0-0-0).
Kurzfristige Beschäftigung ab dem 1. Juni 2021
Eine Beschäftigung, die ausschließlich in den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 fällt, ist kurzfristig, wenn sie unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist und bei einem monatlichen Arbeitsentgelt über 450 Euro nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Kurzfristige Beschäftigung über den 31. Oktober 2021 hinaus
Eine Beschäftigung, die bis zum 31. Oktober 2021 beginnt und darüber hinaus andauert, ist unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist und bei einem monatlichen Arbeitsentgelt über 450 Euro nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Zum 1. November 2021 tritt kraft Gesetzes eine Änderung in den Verhältnissen ein, so dass ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der kürzeren Zeitdauer von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen die Beschäftigung wieder neu zu beurteilen ist.
Beispiel 3:
Befristete Beschäftigung einer Hausfrau vom 1. August 2021 bis 30. November 2021 (Arbeitsentgelt > 450 Euro). Vorbeschäftigungszeiten liegen nicht vor.
Bei Beginn der Beschäftigung im Monat August 2021 gilt die Zeitgrenze von vier Monaten, so dass die Beschäftigung vom 1. August 2021 bis 31. Oktober 2021 kurzfristig ausgeübt wird. Sie ist versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig und bei der Minijob-Zentrale zu melden (Personengruppe 110, Beitragsgruppenschlüssel 0-0-0-0). Für die Zeit ab 1. November 2021 ist die Beschäftigung neu zu beurteilen. Ab diesem Zeitpunkt liegt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, weil die wieder geltende Zeitdauer von drei Monaten ausgehend vom Beschäftigungsbeginn überschritten wird. Die Beschäftigung ist vom 1. November 2021 bis 30. November 2021 sozialversicherungspflichtig bei der zuständigen Krankenkasse zu melden (Personengruppe 101, Beitragsgruppenschlüssel 1-1-1-1).
Auswirkungen auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung
Im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen ist ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze unschädlich und führt trotz Überschreitung der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 Euro nicht zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Ein gelegentliches Überschreiten liegt in Anlehnung an die kurzfristige Beschäftigung grundsätzlich bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres vor. Für Beschäftigungszeiträume vom 1. Juni 2021 bis Oktober 2021 sind nicht vorhersehbare Überschreitungen bis zu vier Monaten innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres als gelegentlich anzusehen.
Beispiel 4:
Ein geringfügig entlohnt Beschäftigter wird von seinem Arbeitgeber gebeten, für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis längstens zum 30. September 2021 Mehrarbeit zu leisten, um die coronabedingt unerwartet hohe Auftragslage zu bewältigen. Das monatliche Arbeitsentgelt erhöht sich in dieser Zeit auf mehr als 450 Euro. In der Vergangenheit ist ein Überschreiten der Entgeltgrenze nicht vorgekommen.
Die Beschäftigung bleibt trotz Überschreitung der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 Euro geringfügig entlohnt, weil ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten für maximal vier Monate im maßgebenden Jahreszeitraum (1. Oktober 2020 bis 30. September 2021) vorliegt.
Wichtig: Die Bestandsschutzregelung gilt auch hier, so dass für Beschäftigungszeiträume vor dem 1. Juni 2021 die ursprünglichen drei Monate gelten. Eine Korrektur abgelaufener Beschäftigungszeiträume darf nicht erfolgen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 in neuer Fassung
Zeitgrenzen für kurzfristigen Minijob: BSG widerspricht bisheriger Auslegung
besten Dank für Ihren Kommentar.
Für Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. Juni 2021 bestanden und die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung, nach der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Zeitdauer von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstage nicht erfüllt haben, gilt die Zeitdauer von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen nicht.
Da wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen, wenden Sie sich für eine rechtsverbindliche Auskunft zu Ihrem konkreten Fall bitte an die Minijob-Zentrale.
Freundliche Grüße aus Freiburg sendet die
Haufe Online Redaktion Personal
unserer News lag eine Pressemitteilung des "Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft" vom 31.3.2021 zu Grunde. Danach ist die befristete Anhebung der Zeitgrenzen zunächst nur für ausländische Saisonarbeitskräfte in einer kurzfristigen Beschäftigung in landwirtschaftlichen Betrieben in dem "Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes" geregelt. Nach Ostern soll der Bundestag beraten, ob diese Regelung - wie bereits im Jahr 2020 - auch auf normale kurzfristige Beschäftigungen ausgeweitet wird. Das ist bislang nicht geschehen und das Gesetzgebungsverfahren ist insofern noch nicht abgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion