- Welche Nachweispflichten zu beachten sind
- Wie die Spesenkürzung bei Auslandsreisen funktioniert
- Wie Getränkebewirtung und die Einladung von Kunden behandelt wird
- Welche Mahlzeiten für die Spesenkürzung in Betracht kommen
- Was sich 2014 bei der Mahlzeitenbesteuerung geändert hat

Eine vom Arbeitgeber bei einer Dienstreise zur Verfügung gestellte Mahlzeit wurde bisher regelmäßig mit dem sog. Sachbezugswert als Arbeitslohn angesetzt. Diese Methode kommt 2014 nur noch in Ausnahmefällen zum Einsatz.
Eine vom Arbeitgeber bei einer Dienstreise zur Verfügung gestellte Mahlzeit wurde bisher regelmäßig mit dem sog. Sachbezugswert als Arbeitslohn angesetzt. Diese Methode kommt 2014 nur noch in Ausnahmefällen zum Einsatz.
Eine Kürzung des Werbungskostenabzugs beim Arbeitnehmer scheidet aus, wenn dem Arbeitnehmer für die berufliche Auswärtstätigkeit bereits dem Grunde nach keine Verpflegungsmehraufwendungen zustehen, weil er die 8-Stunden-Mindestabwesenheit nicht erreicht oder die 3-Monatsfrist bereits abgelaufen ist.
Hier verlangt der Gesetzgeber weiterhin die Besteuerung der vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gewährten Verpflegung in Höhe der amtlichen Sachbezugswerte.
In allen anderen Fällen ist die Besteuerung der Mahlzeit gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Mitarbeiter steuerlich eine Verpflegungspauschale geltend machen könnte. Dies ist immer der Fall, wenn er mehr als 8 Stunden oder mehrere Tage unterwegs ist. Statt der Besteuerung des geldwerten Vorteils kommt es zwingend zur Spesenkürzung.
- Warum hat man das bisherige System geändert?
Vielfach wurde beklagt, die Besteuerung der Mahlzeiten als Arbeitslohn sei kompliziert und führe zu Problemen, insbesondere wenn Lohn- und Reisekostenabrechnung im Unternehmen von unterschiedlichen Abteilungen abgerechnet werden. Die Praxis hatte sich jedoch oftmals dadurch geholfen, dass man statt der Besteuerung des geldwerten Vorteils den Sachbezugswert von den Spesen abgezogen hat.
Diese "kleine" Kürzung ist ab 2014 nicht mehr erlaubt. Stattdessen erfolgt zwingend eine Kürzung der Verpflegungspauschalen - für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % der Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit. Das entspricht für Auswärtstätigkeiten im Inland einer Kürzung der jeweils zustehenden Verpflegungspauschale um 4,80 EUR für ein Frühstück und jeweils 9,60 EUR für ein Mittag- bzw. Abendessen.
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Wie verhält es sich mit der Kürzung (z.B. 20% für Frühstück), wenn der Arbeitgeber keine VMA zahlt?
Das Hotel, alle Uebernachtungen und auch das Frühstück wird vom Arbeitgeber bezahlt.
hier muss unterschieden werden, ob Sie
a) keine Verpflegungspauschale erhalten, weil Sie unterhalb der 8-Stundengrenze liegen (Folge: Versteuerung des geldwerten Vorteils mit den amtlichen Sachbezugswerten für die entsprechende Mahlzeit) oder ob
b) ihr Arbeitgeber keine Verpflegungspauschalen auszahlt und Sie deshalb die Reisekosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen können (Folge: Werbungskostenabzug = Verpflegungspauschale ./. Kürzung für Arbeitgebermahlzeit um 20/40/40 % der höchsten Verpflegungspauschale).
In jedem Fall muss Ihr Arbeitgeber in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben M bescheinigen.
Obiges gilt immer unter der Voraussetzung, dass es sich um sog. übliche Mahlzeiten bis zu einem Betrag von 60 EUR handelt.
Freundlich grüßt die
Fachredaktion Lohnsteuerrecht
1.) Wie verhält es sich mit der Kürzung (z.B. 20% für Frühstück), wenn der Arbeitgeber nicht nur 24,-€, sondern 48,-€ VMA zahlt?
2.) Was passiert mit der Kürzung, wenn nicht der Arbeitgeber sondern ein Auftraggeber die Rechnungen bezahlt?
Bsp.: Ein Berater im Außendienst ist für einen Kunden tätig, welcher sämtliche Rechnungen(also auch Übernachtung und Frühstück) übernimmt.
Was passiert nun mit den VMA, wenn dieser Berater nun Reisekosten abrechnet?
1.) Die Bemessungsgrundlage für die Kürzung bleibt trotzdem die amtliche Verpflegungspauschale mit 24 Euro.
2.) In diesem Fall gehe ich davon aus, dass die Verpflegung im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt und somit auch eine Kürzung erfolgen muss.
Freundlich grüßt
die Redaktion
die Kürzung ist zwingend - auch unterhalb der 44-EUR-Grenze (vgl. § 9 Abs 4a Satz 8 EStG).
Freundlich grüßt
die Redaktion