- Verfahrensrechtliche Änderungen beim Lohnsteuerabzug
- Unangekündigte Prüfung: Einführung der Lohnsteuer-Nachschau
- Neue Pauschalierungsmöglichkeit für Elektronik-Geschenke
- Lohnsteuerfreibeträge künftig für zwei Jahre
- Gesetzliche Regelung des ELStAM-Umstiegs
- Firmenwagen: Bruttolistenpreis bei Elektroauto

Gerade der ELStAM-Umstieg hat gezeigt, dass die jährliche Neubeantragung von Lohnsteuerfreibeträgen einen erheblichen Aufwand verursacht. Durch eine Gesetzesänderung soll dies erleichtert werden.
Gerade der ELStAM-Umstieg hat gezeigt, dass die jährliche Neubeantragung von Lohnsteuerfreibeträgen einen erheblichen Aufwand verursacht. Durch eine Gesetzesänderung soll dies erleichtert werden.
Zukünftig kann ein Arbeitnehmer beantragen, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für zwei Kalenderjahre - statt bisher - für ein Kalenderjahr gelten soll. Der vereinfachte Antrag soll dabei erhalten bleiben.
Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des Zweijahreszeitraums, kann der Arbeitnehmer bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Anpassung der Freibeträge stellen. Ändern sich die steuerlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers so, dass geringere Freibeträge gelten, ist der Steuerzahler verpflichtet, dies seinem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Dieses verringert die Freibeträge in der ELStAM-Datenbank entsprechend.
Technische Umsetzung voraussichtlich erst ab 2015
Derzeit funktioniert die zweijährige Gültigkeitsdauer allerdings aus technischen Gründen noch nicht. Der genaue Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung soll in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums mitgeteilt werden. Bis dahin wird es aber noch etwas dauern. Gegenwärtig wird davon ausgegangen, dass diese Ausbaustufe des ELStAM-Verfahrens spätestens ab dem Kalenderjahr 2015 zur Verfügung steht.
Freibeträge müssen für 2014 neu beantragt werden |
Für 2014 müssen die Lohnsteuer-Freibeträge damit auf jeden Fall wieder neu beantragt werden. Im Gegenzug ist aber auch die neue Verpflichtung des Arbeitnehmers, Änderungen zu seinen Ungunsten dem Finanzamt anzuzeigen, noch nicht anzuwenden. |
(Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften, Beschlussempfehlung Vermittlungsausschuss, BT-Drs. 17/13722, Art. 2 Nr. 22)