Kolumne Entgelt: Vorsicht beim Antrag auf Kurzarbeitergeld

Das Instrument der Kurzarbeit befindet sich in Deutschland im Dauereinsatz. Die Arbeitsagentur wird am Jahresende 19 Milliarden Euro für Kurzarbeitergeld ausgegeben haben. Viel Geld, das viele Arbeitsplätze rettet. Doch unsere Kolumnistin Christiane Droste-Klempp hat Zweifel, ob es dabei immer mit rechten Dingen zugeht.

Kürzlich sprach mich ein Geschäftsführer an, ob es möglich sei, "präventiv Kurzarbeit zu beantragen, um noch in den Genuss der Erleichterungsregelungen zum Kurzarbeitergeld zu kommen ...". Eine Personalleiterin eines anderen Unternehmens teilte mir mit, dass trotz Kurzarbeit in einigen Abteilungen des Unternehmens doch zahlreiche neue Mitarbeiter eingestellt würden.

Unvermeidbarer Arbeitsausfall als Voraussetzung

Informationen, die bei mir zu Irritationen führten, bin ich doch der eindeutigen Überzeugung, dass das Instrument Kurzarbeitergeld etwas mit unvermeidbarem Arbeitsausfall zu tun hat. Bedeutet inhaltlich, dass es eine Art "Notunterstützung" ist und folglich dann greift, wenn ich als Arbeitgeber nicht mehr weiß, womit ich meine Mitarbeiter beschäftigen könnte und einen wirtschaftlichen Ausfall erleide. Hierbei lohnt es sich doch, die allgemeine Zielsetzung von Kurzarbeitergeld aus Sicht der Agentur für Arbeit (die die Unternehmen, die KUG im Einsatz hatten/haben, auch zu gegebener Zeit prüfen wird) zu zitieren:

"Kurzarbeitergeld (Kug) wird bei Erfüllung der in §§ 95 bis 109 SGB III genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird. Das Kug ist dazu bestimmt,

  • den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer/ -innen und
  • den Arbeitnehmern/-innen die Arbeitsplätze zu erhalten sowie
  • den Arbeitnehmern/-innen einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen."

Eben diese Voraussetzungen sind unter anderem in der Anzeige über Arbeitsausfall unter Abschnitt E, Punkt 9 der Agentur für Arbeit anzuzeigen.

Angaben zum Arbeitsausfall

Prüfung durch die Bundesagentur

Sicher ist davon auszugehen (dies würde jeder von uns ebenso handhaben), dass eben diese Gründe für den Arbeitsausfall seitens der Agentur für Arbeit geprüft werden und zu hoffen bleibt, dass aus Sicht der Agentur für Arbeit die Kurzarbeit rechtmäßig bewilligt und das Kurzarbeitergeld auch rechtmäßig erstattet wurde. Und wenn nicht? Dann heißt es:

Erstattung beziehungsweise Versagen von Kurzarbeitergeld

Rückforderung des ausgezahlten KUG

Kommt es nun zu einer rückwirkenden Realisierung des gesamten Lohnrisikos, welches zweifelsfrei eine sehr spannende arbeitsrechtliche Fragestellung beinhaltet, so steht eindeutig außer Frage, dass ohne Voraussetzungserfüllung des § 95 SGB III das Kurzarbeitergeld (an sich nach § 3 Nr. 2a EStG steuerfrei) steuerpflichtig ist. Und nun wird es für jeden – selbst für einen ausgesprochenen Steuerexperten – spannend: Denn in der Praxis werden die Mehrzahl der Fälle erst ab dem Kalenderjahr 2021 festgestellt werden und dann ist bedauerlicherweise das Steuerjahr 2020 bereits abgeschlossen und die Lohnsteuerbescheinigung kann grundsätzlich leichtfertig nicht mehr korrigiert werden und die Arbeitgeber stehen sogenannten "haftungsbefreienden Anzeigen" nach § 41c EStG gegenüber. Und wie wird sich die Sozialversicherung hierzu äußern?

Nun, klar ist, dass nach § 1 Satz 8 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) das Kurzarbeitergeld an sich auch sozialversicherungsfrei ist. Sind jedoch die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht mehr erfüllt, so greift auch nicht mehr § 1 Satz 8 der SvEV und das Kurzarbeitergeld wird rückwirkend aus sozialversicherungspflichtig.

Das wünscht man niemandem

Die Frage wird sein, wie streng und in welcher Konsequenz dies im Rahmen von Lohnsteuer- und SV-Prüfungen beanstandet werden wird, dies wird sich zeigen. Klar ist jedoch, dass ich es keinem Unternehmen - insbesondere keiner Personalabteilung - wünsche, sich hiermit auseinandersetzen zu müssen. Also heißt es Obacht mit den Anzeigen zum Arbeitsausfall und sämtlichen weiteren Voraussetzungen, die für die Rechtmäßigkeit von Kurzarbeit erfüllt sein müssen. Aus Gründen der Fairness ist dem Geschäftsführer nahezulegen, nicht über eine präventive Anzeige von KUG nachzudenken sowie auch der Personalleiterin zu empfehlen ist, bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern im gleichzeitigen KUG-Bezug ganz genau hinzusehen.


Christiane Droste-Klempp arbeitet im eigenen Unternehmen als Trainerin, Beraterin und Projektleiterin für sämtliche Themen des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts und berät seit vielen Jahren Unternehmen bei der Auswahl und Umsetzung strategischer Personalmodelle.