Kolumne Entgelt: Treffen sich Pfändung, Abtretung und Insolvenz..

Für Laien aber auch für Profis hält die Entgeltabrechnung manch Erstaunliches oder Skurriles bereit. Robert Knemeyer, Personalberater und Interim-Manager, geht diesen ausgefallenen Fragen nach. Heute: Mögliche Probleme beim Zusammentreffen von Pfändung, Abtretung oder Privatinsolvenz.

Vielleicht kennen Sie folgenden Sachverhalt auch: Der Gerichtsvollzieher steht bei Ihnen unten am Empfang und hat eine Pfändung für einen Ihrer Mitarbeiter mitgebracht. Dies ist wahrlich kein besonders seltenes Ereignis, da über sechs Millionen Personen in Deutschland überschuldet sind. Oft ist es dann so, dass es nicht bei einer Pfändung bleibt, sondern der Gerichtsvollzieher wegen derselben Person öfter kommt.

Pfändung: Schwierigkeit im Zusammenhang mit Abtretung und Insolvenz

Eine Pfändung vom Gehaltsabrechnungsprogramm abwickeln zu lassen, sollte aktuell kaum noch ein Problem darstellen, wenn die Lohnartensteuerung richtig vorgenommen wurde. Die Problematik besteht eher darin, durch den Sachbearbeiter die Daten richtig einzutragen. In einigen Fällen ist die erste Schwierigkeit schon die Feststellung, wie viele unterhaltspflichtige Personen der Schuldner hat – und ob dessen Angabe überhaupt richtig ist. Das häufigste Problem tritt allerdings auf, wenn verschiedene Sachverhalte zusammen kommen, also normale Pfändung, bevorrechtigte Pfändung, Abtretung oder Privatinsolvenz.

Die Annahme liegt nahe: Wenn bereits eine normale Pfändung vorliegt und dann eine Abtretung zugeschickt wird, weisen einige Firmen diese mit dem Hinweis auf deren arbeitsvertraglichen Ausschluss ab. Anders wenn in der gleichen Situation eine bevorrechtigte Unterhaltspfändung vom Gerichtvollzieher zugestellt wird: Dann wird oft die bereits vorliegende normale Pfändung ausgesetzt oder zurückgestellt und stattdessen die bevorrechtigte Unterhaltspfändung bedient.

Zusammentreffen von Abtretung und Lohnpfändung

Ich weiß nicht, ob Sie schon mal einem Mitarbeiter diesen Sachverhalt in allen Facetten verständlich und nachvollziehbar erklären konnten. Offenbar ist es jedoch so:  Eine Abtretung, die schon vor Abschluss des Arbeitsvertrags vorlag, kann eigentlich dort nicht ausgeschlossen werden, weil der Sachverhalt ja schon vollzogen ist. Insoweit müsste hier eigentlich die Abtretung, wenn das Datum vor dem Pfändungsdatum liegt, bedient werden und die Pfändung unterbrochen.

Früher war es so gravierend, dass eine Abtretung gemäß § 114 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sogar die Privatinsolvenz ausgesetzt hat. Stattdessen war die Abtretung noch 24 Monaten zu bedienen, bevor erst dann die Privatinsolvenz wirkte. Hier hatte der Gesetzgeber aber eingesehen, dass dies nicht zweckmäßig ist und seit 1. Juli 2014 den § 114 InsO gestrichen.

Vorteile der bevorrechtigten Pfändung

Anders ist die Situation bei der hinzutretenden bevorrechtigten Unterhaltspfändung: Diese erhält nicht den ersten Rang in der Abfolge der Pfändungen, sondern reiht sich gemäß § 804 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ein – wie alle andern Pfändungen auch. Die bereits vorliegende normale Pfändung bleibt also an der ersten Stelle und wird auch weiterhin zuerst bedient.

Die bevorrechtigte Pfändung wird dann zumeist zusätzlich bedient, weil sie zwei Vorteile hat: der Betrag wird nicht durch die Pfändungstabelle bestimmt, sondern durch Gerichtsurteil und geht damit meist tiefer, als eine normale Pfändung. Während bei der Anwendung der Pfändungstabelle bis 1.079,99 Euro netto keine Pfändungsbeiträge einbehalten werden, wird der noch zu zahlen Nettobetrag eher bei cirka 900 Euro durch das Gericht festgelegt.  Zudem sind weniger Lohnbestandteile als unpfändbar geschützt, also keine unpfändbaren Bestandteile des § 850a ZPO.

Was meinen Sie?

Haben Sie auch schon Erfahrungen mit solch einem Fall gemacht? Oder kennen Sie auch Sachverhalte, die Sie als Entgeltabrechner den Mitarbeitern nur schwer erklären können, weil diese schwierig nachzuvollziehen sind?

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