Gutachten zur Beitragsfälligkeit liegt nun vor

Rückkehr zur alten Beitragsfälligkeit oder eine ganz andere Variante? Das Statistische Bundesamt hat im Auftrag des Nationalen Normenkontrollrats die Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen untersucht. Hier nun das Ergebnis.

Zum 1.1.2006 wurde die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge vom 15. des Folgemonats auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorverlegt. Seit Einführung dieser Regelung riss die politische Diskussion über den damit verbundenen hohen bürokratischen Aufwand für die Arbeitgeber nicht ab. In dem nun vorliegenden Gutachten wurde der Erfüllungsaufwand der bestehenden gesetzlichen Regelung erhoben sowie vier verschiedene alternative Fälligkeitsregelungen hinsichtlich ihres Aufwands und ihrer Praktikabilität untersucht.

Wichtig: Für alle Modelle gilt, dass sie optional zur aktuellen Fälligkeitsregelung angewendet werden könnten.

Aktuelle Fälligkeitsregelung

Die Arbeitgeber müssen

  • die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats für den laufenden Monat zahlen und
  • den Einzugsstellen am fünftletzten Bankarbeitstag des Monats den Beitragsnachweis übermitteln.

Anders als für Arbeitgeber mit ausschließlich gleichbleibenden monatlichen Arbeitsentgelten ist dies für Arbeitgeber mit schwankenden Löhnen bzw. veränderlichen Entgeltbestandteilen aufwendiger. Ihnen ist es nicht möglich, vor Ende des Monats eine abschließende Entgeltabrechnung zu erstellen. Stattdessen müssen sie die Beitragshöhe für die fristgerechte Bereitstellung der Betragsnachweise und rechtzeitige Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge schätzen. Die Differenz zur tatsächlichen Höhe des Beitrags kann erst im Folgemonat ermittelt und mit dem Sozialversicherungsbeitrag des Folgemonats verrechnet werden.

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Unter bestimmten Bedingungen können diese Arbeitgeber in Ausnahmefällen die Sozialversicherungsbeiträge für den laufenden Monat in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen (vereinfachtes Beitragsberechnungsverfahren). Mögliche Differenzbeträge vom Vormonat werden mit dieser Zahlung verrechnet. Für das heutige Verfahren wurde ein Erfüllungsaufwand für die deutsche Wirtschaft von 1,46 Milliarden Euro pro Jahr ermittelt.

Alternative 1: Rückkehr zur Regelung vor dem 1.1.2006

Die Berechnung und Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt, wie bis Dezember 2005 praktiziert, bis zum 15. des Folgemonats. Da bis dahin das Entgelt endgültig abgerechnet wurde, können die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis tatsächlicher Werte berechnet werden, wodurch eine Schätzung entfällt. Die Kostenersparnis zum Ist-Verfahren beläuft sich auf 81 Millionen Euro.
Aus Sicht der Unternehmen und Steuerberater wird dieses Modell favorisiert. Die Softwareersteller halten den Aufwand für die Anpassung der Programme und des Rollouts für überschaubar und sehen auch eine dauerhafte Entlastung des Kundensupports. Die Einzugsstellen rechnen hingegen mit hohen Umstellungskosten sowie laufenden Mehrkosten, weil dieses Modell zusätzlich zur heutigen Regelung optional genutzt werden soll (Vorhalten zweier Fälligkeitstermine). Zudem ergibt sich bei Einführung im Umstellungsjahr ein Liquiditätsausfall von rund 28 Milliarden Euro, weil nur 11 statt 12 Monatsbeiträge gezahlt würden. Dadurch wäre die Auszahlung der Renten gefährdet und eine Erhöhung der Beitragssätze erforderlich.

Alternative 2: Vorschussmodell

Im Jahr der Einführung der neuen Fälligkeitsregelung müssen die Unternehmen zum Jahresanfang die Berechnung eines Vorschusses vornehmen. Basis hierfür bilden die Sozialversicherungsbeiträge der letzten zwölf Monate für alle Beschäftigten. Dieser Betrag wird durch zwölf geteilt. Der Vorschuss wird Mitte Januar fällig. Ab Februar sind die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Mitte des Folgemonats fällig, analog der Regelung bis Ende 2005. Im Folgejahr wird am Jahresanfang nach gleichem Schema wie im Einführungsjahr ein neuer Vorschuss errechnet und mit dem Vorschuss des Vorjahres verrechnet. Eine negative Differenz würde dann mit dem Sozialversicherungsbeitrag für Dezember des Vorjahres bis Mitte Januar des laufenden Jahres an die Einzugsstellen überwiesen.
Für dieses Verfahren ist es den Gutachtern wegen unzureichender Datenbasis unmöglich, die Kosten zu schätzen. Bei den Entgeltabrechnern findet es auch wenig Akzeptanz, weil es zu komplex und wenig praktikabel ist. Die Softwareersteller zweifeln an der Machbarkeit. Die Einzugsstellen stellen neben dem hohen Umstellungsaufwand die Praxistauglichkeit und das Entbürokratisierungspotenzial in Frage.

Alternative 3: Vormonatsmodell

Im Jahr der Einführung der neuen Fälligkeitsregelung führen die Unternehmen im Januar einen Beitrag ab, der sich an der Höhe des Entgelts des Dezembers des Vorjahres bemisst. In den Monaten Februar bis Dezember wird für die Beitragsberechnung für den laufenden Monat das Entgelt für den jeweiligen Vormonat zu Grunde gelegt. Die Fälligkeit liegt dabei auf dem drittletzten Bankarbeitstag. Im Folgejahr wird zu Jahresbeginn wiederum für die Beitragsberechnung die Höhe des Entgelts für den Dezember des Vorjahres zu Grunde gelegt. m Unterschied zum Jahr der Einführung wird zusätzlich die Differenz aus dem Entgelt für den Dezember des Vorjahres und dem Dezember des Vorvorjahres verrechnet. Wie beim Vorschussmodell lassen sich auch hier keine Kosten schätzen und die Bewertung fällt ebenfalls ähnlich negativ aus.

Alternative 4: Ausweitung des erleichterten Beitragsberechnungsverfahrens auf alle Betriebe

Bei diesem Modell steht es allen Arbeitgebern offen, die Sozialversicherungsbeiträge für den laufenden Monat vorerst in Höhe des Vormonats zu zahlen. Eine Schätzung ist dadurch unnötig. Ergibt die endgültige Beitragsabrechnung eine Differenz zum gezahlten Beitrag, so wird diese im Folgemonat verrechnet. Diese Regelung entspricht dem heutigen in Ausnahmefällen angewandten vereinfachten Beitragsberechnungsverfahren. Im Vergleich zum Ist-Verfahren lassen sich mit diesem Modell jährlich 64 Millionen Euro einsparen.

Alternative 4 ist Favorit

Im Gutachten des Statistischen Bundesamtes wird das Alternativmodell „Ausweitung des erleichterten Beitragsberechnungsverfahrens auf alle Betriebe“ favorisiert. Es scheint am geeignetsten, zeitnah die Wirtschaft von Bürokratiekosten zu entlasten, ohne die Liquidität der Beteiligten nachhaltig zu schädigen.

In unserem nächsten Serienteil stellen wir Ihnen das favorisierte Modell detaillierter vor.

Hintergrund:

Lesen Sie hier den Abschlussbericht Juni 2016 "Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen" des Statistischen Bundesamtes im Auftrag des Nationalen Normenkontrollrats