Fahrtenbuch: Bundesarbeitsgericht stärkt Arbeitgeberstellung

Die ordnungsgemäße Erstellung eines Fahrtenbuchs fällt in die Verantwortung der Mitarbeiter. Somit kann der Arbeitgeber bei späteren Nachforderungen des Finanzamts von ihnen die Erstattung verlangen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.

Mitarbeiter, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern.

Firmenwagen: Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode

Grundsätzlich wird der Vorteil monatlich pauschal mit ein Prozent des Bruttolistenpreises bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Betroffene das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann. Ein solches mag vielfach lohnend sein, ist aber aufwendig zu führen.

Fahrtenbuchführung bringt arbeitsrechtliche Konflikte mit sich 

Die damit verbundenen Probleme führen auch immer wieder zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. In einem aktuellen Prozess hatte der Arbeitgeber wegen eines fehlenden ordnungsgemäßen Fahrtenbuches die Versteuerung geldwerter Vorteile aus der Privat­nutzung von Dienstfahrzeugen nachträglich nach der Ein-Prozent-Regelung vorgenommen. Die Steuern hatte er gegen die letzte Gehaltsabrechnung und die festgelegte Abfindung verrechnet. Dagegen betrieb der Kläger die Zwangsvollstreckung. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun über die Vollstreckungsabwehrklage zu entscheiden und dabei folgende Grundsätze aufgestellt (Urteil vom 17. Oktober 2018, 5 AZR 538/17 ):

  • Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern einen Firmenwagen (auch) zur Privatnutzung, führt dies zu einem als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu erfassenden Nutzungsvorteil. Dieser Umstand besagt aber nichts darüber, welche Vertrags­partei im Innenverhältnis die Steuerlast tragen soll. Sollten die Parteien anfänglich der Auffassung gewesen sein, dass der Sachverhalt nicht zu einem steuer­pflichtigen Nutzungsvorteil führe, ergebe sich hieraus nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei abweichender Beurteilung der Rechtslage die Steuer zu übernehmen.
  • Wählt der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin zur Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungsvorteils anstelle der Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung die Fahrten­buchmethode, hat er selbst dafür zu sorgen, dass das Fahrtenbuch den gesetzlichen Anforderungen entsprechend geführt wird. Es ist Sache des Betroffenen, sich in Zweifelsfällen entsprechend kundig zu machen. Es gibt keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Mitarbeiter auf etwaige Defizite bei der Fahrtenbuchmethode hinzuweisen.
  • Hat der Arbeitgeber vom steuerpflichtigen Arbeitslohn zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann er – vorbehaltlich einer eindeutigen Nettolohnvereinbarung – vom Mitarbeiter die Erstattung nach­entrichteter Lohnsteuer verlangen. Für den Erstattungsanspruch ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber die Steuerforderung freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids des Finanzamts erfüllt.


In unserem Top-Thema bieten wir Ihnen einen Überblick zur steuerlichen Behandlung der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer.