Entgelt-Quiz: Entschädigung bei Quarantäne und Kinderbetreuung

Die gegenwärtigen Anforderungen in der Lohnabrechnung erfordern umfangreiches Basiswissen und tiefes Verständnis der Materie. Testen Sie in unserem Entgelt-Quiz Ihr Wissen zu aktuellen Themen der Personalarbeit. Im ersten Teil geht es um Entschädigungsansprüche für Arbeitsverhinderungen aufgrund der Pandemie.

Die Herausforderungen der letzten Monaten zwischen explosionsartigem Wachstum oder aber Kurzarbeit, Abbaumaßnahmen und Sozialplänen, kombiniert mit Dutzenden von neuen Gesetzen in der Lohnumgebung haben deutlich gemacht, dass ein sehr tiefes Verständnis der Lohnabrechnung von Nöten ist, um den gegenwärtigen Anforderungen gerecht zu werden. Die größte Schwierigkeit stellt dabei die Kluft zwischen Theorie und Praxis dar: Die gesetzlichen Anforderungen sind in der Theorie schon häufig unklar, in der Praxis sind diese aber oft gar nicht realisierbar.

In den folgenden Wochen wird die Haufe Personal-Redaktion in Zusammenarbeit mit der Lohnabrechnungsexpertin Birgit Ennemoser aktuelle Entgelt-Themen aufgreifen und Quizfragen dazu stellen. Den Auftakt macht das Thema "Entschädigungsansprüche für Arbeitsausfälle aufgrund von Quarantäne oder Kinderbetreuung in der Coronapandemie" - denn kaum ein Bereich verunsichert mehr und wirft so viele Fragen auf, da hier neben der oftmals unklaren gesetzlichen Lage auch noch ein unterschiedliches Handling bei den Behörden anzutreffen ist. Die Personalabteilung ist deshalb besonders gefordert, Lohnansprüche, Lohnausfälle und Entschädigungsregelungen genau zu verstehen.

Quizfragen Teil 1: Entschädigungen für Arbeitsausfall wegen Quarantäne oder Kinderbetreuung

Testen Sie jetzt Ihr Wissen und beantworten Sie die nachstehenden Fragen. Bei einzelnen Fragen sind Mehrfachantworten möglich.

Frage 1: Bei welcher Behörde werden Erstattungsanträge der hier beschriebenen Art eingereicht?

A) Behörde (zum Beispiel das Gesundheitsamt) des Bundeslands, in dem die Behörde ist, die die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot angeordnet hat.

B) Zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers.

C) Regierungspräsidium des Bundeslandes, in dem die Schule oder Betreuungseinrichtung des Kindes liegt.

D) Betriebstättenfinanzamt des Unternehmens.

Frage 2: Derzeit sehen sich viele Unternehmen vor der Situation, dass sie geschlossen wurden durch einen Lockdown. Können diese Unternehmen Quarantäneanträge bzw. Anträge auf Erstattung wegen Tätigkeitsverbot nach IfSG stellen?

A) Ja, da die Betriebsschließung ja durch eine Maßnahme der Bundesregierung eingeleitet wurde.

B) Nein, die angeordneten Schließungen von Betrieben sind kein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes.

Frage 3: Was geschieht, wenn das Kind eines Mitarbeitenden unter Quarantäne gestellt wird und diese/dieser zu Hause bleiben muss, um das Kind zu betreuen? Können dafür Erstattungsanträge gestellt werden?

A) Für den Mitarbeitenden entsteht ein Entschädigungsanspruch, wenn die Betreuungseinrichtung des Kindes durch eine behördliche Anordnung geschlossen wurde.

B) Für den Mitarbeitenden entsteht ein Entschädigungsanspruch, da ein Attest des Kinderarztes vorliegt.

C) Für den Mitarbeitenden entsteht ein Entschädigungsanspruch aufgrund einer Empfehlung des Kindergartens bzw. der Schule.

D) Für den Mitarbeitenden entsteht ein Entschädigungsanspruch, da eine Quarantäneanordnung als Allgemeinverfügung ausgesprochen wurde.

Frage 4: Wie lange kann ein Arbeitnehmer Entschädigungsansprüche für die Betreuung von Kindern erhalten?

A) Bei der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z. B. Kita) kann für einen Zeitraum von längstens zehn Wochen Entschädigung beantragt werden.

B) Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Zeitraum der epidemischen Lage und der Anspruchsumfang beginnt jährlich neu. Ein Übertrag von nicht in Anspruch genommenen Tagen ist möglich.

C) Bei der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen kann für alleinerziehende Personen für einen Zeitraum von längstens 20 Wochen Erstattung beantragt werden.

D) Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Zeitraum der epidemischen Lage und der Anspruchsumfang beginnt jährlich neu. Ein Übertrag von nicht in Anspruch genommenen Tagen ist nicht möglich.

E) Für Eltern kann für einen Zeitraum von 40 Wochen die Erstattung beantragt werden.

Frage 5: Welche Sozialversicherungsbeiträge erhält der Arbeitgeber erstattet?

A) Der Arbeitgeber erhält sowohl Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteile erstattet.

B) Der Arbeitgeber erhält Arbeitgeberanteile erstattet.

Frage 6: Wie errechnet sich der Bruttoverdienstausfall?

A) Der Bruttoverdienstausfall wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit ermittelt. Die entfallene Arbeitszeit wird in Prozent berechnet, d.h. sie entspricht der Anzahl der Kalendertage mit Tätigkeitsverbot bzw. Quarantäne in diesem Monat, geteilt durch die Anzahl an Tagen in dem Monat.

B) Der Bruttoverdienstausfall wird von der jeweiligen Behörde nach deren Ermessen ermittelt nach Meldung des Entgeltausfalls durch den Arbeitgeber.

C) Der Bruttoverdienstausfall wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit und dem monatlichen Einkommen/Lohn ermittelt. Die entfallene Arbeitszeit wird in Prozent berechnet, d.h. sie entspricht der Anzahl der Betreuungstage geteilt durch die Anzahl der regulären Arbeitstage pro Monat.

D) Der Bruttoverdienstausfall wird von der jeweiligen Behörde nach deren Ermessen ermittelt, nach Meldung des Entgeltausfalls durch den Arbeitnehmer.


Lösungen Teil 1

Frage 1: Bei welcher Behörde werden Erstattungsanträge der hier beschriebenen Art eingereicht?

A) Behörde (zum Beispiel das Gesundheitsamt) des Bundeslands, in dem die Behörde ist, die die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot angeordnet hat.

C) Regierungspräsidium des Bundeslandes, in dem die Schule oder Betreuungseinrichtung des Kindes liegt.

Über die Entschädigungszahlungen auf Basis IfSG entscheidet eine zuständige Landesbehörde, die von Bundesland zu Bundesland variiert. Das können Landesgesundheitsbehörden, die ihnen nachgeordneten Behörden oder aber auch andere Stellen sein. Der Online-Antrag unterstützt bei der Zuordnung zur zuständigen Behörde und durch die einfache Eingabe der für eine Antragstellung erforderlichen Informationen.

Anträge nach §56 Abs. 1(a): Für Ihre Entschädigung ist das Bundesland zuständig, in dem die Schule oder Betreuungseinrichtung des Kindes liegt. Gibt es innerhalb des Bundeslandes mehrere zuständige Stellen (z. B. in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Baden-Württemberg), ist der Ort der Betriebsstätte / des Unternehmenssitzes maßgeblich. Sollte sich die geschlossene Betreuungseinrichtung in einem anderen Bundesland befinden als die Betriebsstätte / der Unternehmenssitz, gehen die Anträge an die für den Ort der Betreuungseinrichtung zuständige Stelle.

Anträge nach §56 Abs. 1: Für Ihre Entschädigung ist das Bundesland zuständig, in dem die Behörde (zum Beispiel das Gesundheitsamt) liegt, welche die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot angeordnet hat. Gibt es innerhalb des Bundeslandes mehrere zuständige Stellen für die Antragsabwicklung (Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Baden-Württemberg), ist der Ort der Betriebsstätte / des Unternehmenssitzes maßgeblich. Sollte sich die das Verbot aussprechende Behörde in einem anderen Bundesland befinden als die Betriebsstätte / der Unternehmenssitz, gehen die Anträge an die für den Ort der aussprechenden Behörde zuständige Stelle. Bitte geben Sie in diesem Fall die Postleitzahl der Behörde an, welche die Quarantäne ausgesprochen hat.

Das Kinderkrankengeld wird bei der zuständigen Krankenkasse beantragt.


Frage 2: Derzeit sehen sich viele Unternehmen vor der Situation, dass sie geschlossen wurden durch einen Lockdown. Können diese Unternehmen Quarantäneanträge bzw. Anträge auf Erstattung wegen Tätigkeitsverbot nach IfSG stellen?

B) Nein, die angeordneten Schließungen von Betrieben sind kein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes.

Die angeordneten Schließungen von Geschäften, Betrieben, Freizeiteinrichtungen, Sportstudios, Friseuren oder die Untersagung von Veranstaltungen sind kein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes. Wenn ein Unternehmen bzw. seine Arbeitnehmer  nach der Schließung unter Quarantäne gestellt oder die Schule bzw. Betreuungseinrichtung (z. B. Kita oder Einrichtung zur Betreuung für Menschen mit einer Behinderung) der Kinder geschlossen wurde, besteht in den meisten Fällen trotzdem kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG. Denn: Im geschlossenen Betrieb wäre sowieso keine Tätigkeit möglich gewesen.


Frage 3: Was geschieht, wenn das Kind eines Mitarbeitenden unter Quarantäne gestellt wird und diese/dieser zu Hause bleiben muss, um das Kind zu betreuen? Können dafür Erstattungsanträge gestellt werden?

A) Für den Mitarbeitenden entsteht ein Entschädigungsanspruch, wenn die Betreuungseinrichtung des Kindes durch eine behördliche Anordnung geschlossen wurde.

D) Für den Mitarbeitenden entsteht ein Entschädigungsanspruch, da eine Quarantäneanordnung als Allgemeinverfügung ausgesprochen wurde.

In diesem Fall haben Sie einen Entschädigungsanspruch, der demjenigen entspricht, wenn die Betreuungseinrichtung des Kindes durch eine behördliche Anordnung geschlossen wurde. Entscheidend ist aber, dass es sich um eine Quarantäneanordnung der zuständigen Behörde handelt, beispielsweise eine Empfehlung – egal von welcher Stelle diese gegeben wurde – oder ein Attest des Kinderarztes reichen nicht aus. Die Quarantäneanordnung kann auch im Wege einer Allgemeinverfügung ausgesprochen worden sein.


Frage 4: Wie lange kann ein Arbeitnehmer Entschädigungsansprüche für die Betreuung von Kindern erhalten?

A) Bei der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z. B. Kita) kann für einen Zeitraum von längstens zehn Wochen Entschädigung beantragt werden.

C) Bei der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen kann für alleinerziehende Personen für einen Zeitraum von längstens 20 Wochen Erstattung beantragt werden.

D) Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Zeitraum der epidemischen Lage und der Anspruchsumfang beginnt jährlich neu. Ein Übertrag von nicht in Anspruch genommenen Tagen ist nicht möglich.

E) Für Eltern kann für einen Zeitraum von 40 Wochen die Erstattung beantragt werden.

Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne kann eine Entschädigung für die Dauer der Maßnahme beantragt werden. Bei der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z. B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung kann im Fall von nicht alleinerziehenden Personen eine Entschädigung für einen Zeitraum von längstens zehn Wochen, im Fall von alleinerziehenden Personen für einen Zeitraum von längstens 20 Wochen beantragt werden. Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Zeitraum der epidemischen Lage, der Anspruchsumfang beginnt jährlich (erstmals zum 29. März 2021) neu. Ein Übertrag von nicht in Anspruch genommenen Tagen ist nicht möglich.


Frage 5: Welche Sozialversicherungsbeiträge erhält der Arbeitgeber erstattet?

A) Der Arbeitgeber erhält sowohl Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteile erstattet.

Der Arbeitgeber hat sowohl bezüglich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteile in Vorleistung zu gehen und erhält insoweit auch beide erstattet. Bei Entschädigungsanträgen nach § 56 Abs. 1a IfSG werden die zu erstattenden Sozialversicherungsbeiträge ausgehend von 80 Prozent des Bruttoverdienstausfalls berechnet (§ 57 Abs. 6 IfSG), bei Entschädigungsanträgen nach § 56 Abs. 1 IfSG ausgehend von 100 Prozent des Bruttoverdienstausfalls.


Frage 6: Wie errechnet sich der Bruttoverdienstausfall?

A) Der Bruttoverdienstausfall wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit ermittelt. Die entfallene Arbeitszeit wird in Prozent berechnet, d.h. sie entspricht der Anzahl der Kalendertage mit Tätigkeitsverbot bzw. Quarantäne in diesem Monat, geteilt durch die Anzahl an Tagen in dem Monat.

C) Der Bruttoverdienstausfall wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit und dem monatlichen Einkommen/Lohn ermittelt. Die entfallene Arbeitszeit wird in Prozent berechnet, d.h. sie entspricht der Anzahl der Betreuungstage geteilt durch die Anzahl der regulären Arbeitstage pro Monat.

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot: Der Bruttoverdienstausfall wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit ermittelt. Die entfallene Arbeitszeit wird in Prozent berechnet, d.h. sie entspricht der Anzahl der Kalendertage mit Tätigkeitsverbot bzw. in Quarantäne in diesem Monat geteilt durch die Anzahl an Tagen in dem Monat. Die Anzahl der Tage mit Tätigkeitsverbot bzw. in Quarantäne sind die Tage, für die dieses / diese behördlich angeordnet wurde und kein Ausschlussgrund (z. B. Urlaub, Betriebsschließung, Krankheit, Kinderkrankenstand etc.) vorliegt. Damit gilt: Entfallene Arbeitszeit = Anzahl der Tage mit Entschädigungsanspruch in diesem Monat / Anzahl der Tage in diesem Monat. Zur Berechnung des Bruttoverdienstausfalls wird das monatliche Brutto-Einkommen / der monatliche Brutto-Lohn mit dem Anteil der entfallenen Arbeitszeit multipliziert.

Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto und wurde vom 15. bis 29. Juni in Quarantäne gesetzt. Er befand sich daher im Juni an 15 Kalendertagen in Quarantäne. Damit entfielen 50 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 15 Kalendertage in Quarantäne / 30 Kalendertage im Juni). Der Bruttoverdienstausfall beträgt somit 1.000 Euro (50 Prozent x 2.000 Euro).

Bei Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen: Der Bruttoverdienstausfall wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit und dem monatlichen Einkommen / Lohn ermittelt. Die entfallene Arbeitszeit wird in Prozent berechnet, d.h. sie entspricht der Anzahl der Betreuungstage geteilt durch die Anzahl der regulären Arbeitstage pro Monat. Die Betreuungstage sind die Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seiner Arbeit aufgrund des Betreuungshindernisses nicht nachgehen konnte. Die Anzahl der regulären Arbeitstage pro Monat ergibt sich aus der Anzahl der regulären Arbeitstage pro Woche (zwischen Montag und Freitag), multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl an Arbeitswochen pro Monat von 4,286. Damit gilt: Entfallene Arbeitszeit = Betreuungstage in diesem Monat / reguläre Anzahl an Arbeitstagen pro Monat. Zur Berechnung des Bruttoverdienstausfalls wird der monatliche Bruttolohn mit dem Anteil der entfallenen Arbeitszeit multipliziert.

Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto, hat eine Dreitagewoche und konnte aufgrund von Kinderbetreuung im April sechs Tage nicht arbeiten. Damit entfielen (gerundet) 47 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 6 Arbeitstage / (3 Arbeitstage x 4,286 Wochen)). Der Verdienstausfall (brutto) beträgt somit 940 Euro (47 Prozent x 2.000 Euro).



Zur Autorin: Birgit Ennemoser ist mit mehr als 25 Jahren praktischer Erfahrung in den verschiedenen Sparten des Personalwesens vorrangig beratend sowie als Trainerin, Seminarleiterin und Autorin tätig. Seit 2009 leitet sie das Geschäftsfeld Personal Services der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechtsberatung Auren in Stuttgart.


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