Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
Der steuerfreie Ladestrom ist eine weitere Steuerförderung für Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge.
Aufladen beim Arbeitgeber: steuerfreier Ladestrom für Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Privat- oder Firmenfahrzeug handelt. Während bei der Ein-Prozent-Regelung der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom ohnehin durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts abgegolten ist, werden Firmenwagen bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode durch die Herausnahme der Stromkosten in die Begünstigung einbezogen.
Im Mittelpunkt der Begünstigung steht aber das Aufladen privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch auf die Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt. Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Die Steuerbefreiung gilt übrigens ebenso für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers (BMF, Schreiben v. 29. September 2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004).
Die Steuerbefreiung gilt bis Ende 2030. Der betriebliche Ladestrom bleibt auch sozialversicherungsfrei.
Ladevorrichtung für zuhause: steuerfrei oder pauschal besteuert
Steuerbefreit sind nach § 3 Nr. 46 EStG auch vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge. Gemeint sind sogenannte Wallboxen zum schnellen Aufladen von Elektrofahrzeugen. Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung.
Ladevorrichtung ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels (BMF, Schreiben v. 29. September 2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004).
Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bei Überlassung einer Ladevorrichtung, die im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Als Bemessungsgrundlage können die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden (BMF, Schreiben v. 29. September 2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004).
Sowohl die Steuerbefreiung als auch die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Wallboxen gelten bis 2030. Beide führen auch zur Sozialversicherungsfreiheit.
Tipp: Die steuerlichen Vergünstigungen sind an die zusätzliche Gewährung durch den Arbeitgeber geknüpft. Eine Gehaltsumwandlung, zum Beispiel zugunsten einer Wallbox, ist demnach nicht möglich. Zu Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben vom 5. Februar 2020, BStBl 2020 I S. 222 und unsere News "Zusätzlichkeitserfordernis gesetzlich verankert".
Wegfall der Aufzeichnungspflichten für steuerfreien Strom und steuerfreie Wallboxen
Arbeitgeber müssen bestimmte steuerfreie Bezüge nicht im Lohnkonto aufzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Dazu gehören neuerdings auch die nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Vorteile (vgl. dazu auch unsere News "Aufzeichnungspflichten von lohnsteuerfreien Bezügen: Erleichterungen beschlossen").
Privates Aufladen des Elektrodienstwagens: Finanzamt erlaubt pauschalen Auslagenersatz
Lädt der Arbeitnehmer ein ihm auch zur privaten Nutzung überlassenes (Elektro-)Firmenfahrzeug zuhause zu seinen Lasten auf, müssten deshalb eigentlich Aufzeichnungen geführt werden. Erforderlich ist dazu regelmäßig ein Einzelnachweis der Kosten, am besten mit einem gesonderten Stromzähler. Erforderlich sind Aufzeichnungen für einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum, in der Regel drei Monate.
Dies verursacht jedoch Kosten - zum Beispiel für einen gesonderten geeichten Zähler - und administrativen Aufwand. Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens beim Mitarbeiter lässt die Finanzverwaltung deshalb monatliche Pauschalen zu (BMF, Schreiben v. 29. September 2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004).
Seit 2021 (bis Ende 2030) gelten erhöhte Pauschalen:
Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge,
- 15 Euro monatlich für Hybridelektrofahrzeuge.
Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge,
- 35 Euro monatlich für Elektrohybridfahrzeuge.
Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Gleichgestellt ist eine vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. In den übrigen Fällen gelten die jeweils höheren Pauschalen.
Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.
Übersteigen die vom Mitarbeiter in einem Kalendermonat getragenen Kosten für Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.
Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die vorstehenden Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer. Auch hier sind die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten maßgebend.
Privates Elektrofahrzeug zuhause laden: Erstattung steuerpflichtig
Lädt ein Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug zuhause auf, so sind keine steuerfreien Erstattungen möglich. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtiger Arbeitslohn dar.
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ich kann mit meinem Firmenwagen entweder an den Ladeboxen auf dem Firmengelände laden oder bei Dritten. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass nur die Pauschale von 30 € zu erstatten ist und darüberhinaus gehende Kosten der Arbeitnehmer selbst tragen muss. Derzeit lade ich nur bei einem Drittanbieter, würde aber von diesem oder anderen Anbietern Belege einreichen.
wenn die Möglichkeit besteht einen E-Dienstwagen beim Arbeitgeber aufzuladen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit Ihnen 30 EUR pro Monat steuerfrei pauschal zu erstatten.
Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig. Übersteigen die vom Mitarbeiter in einem Kalendermonat getragenen Kosten für Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten. Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die vorstehenden Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer. Auch hier sind die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten maßgebend.
Ihre Haufe Online Redaktion
ich habe ebenfalls eine Frage zur Abrechnung. Ich habe ein E-Auto-Firmenwagen welchen ich an der heimischen Wallbox lade, zusätzlich lade ich unterwegs an Ladeplätzen per ad-hoc laden oder über einen eigenen abgeschlossenen Ladetarif. Eine Ladekarte wird mir vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt. Meine Stelle ist zu 100% aus dem Homeoffice heraus, somit keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gegeben. Alle Kosten rund um das Fahrzeug werden vom AG getragen. Wie verhält es sich mit der Pauschale für zuhause Laden (ist einfacher)? 30 oder 70 € und kann ich zusätzlich sämtliche externen Ladekosten über Spesen beim Arbeitgeber abrechnen?
pauschal darf Ihnen der Arbeitgeber monatlich 70 Euro steuerfrei erstatten, wenn keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber zugänglich ist. Das ist laut Ihrer Schilderung der Fall. Oben im Text steht:
Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.
Übersteigen die vom Mitarbeiter in einem Kalendermonat getragenen Kosten für Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.
Ihre Haufe Online Redaktion
ich habe eine Frage zur Abrechnung der Ladekosten, wenn Gewerbestandort und Privatadresse identisch sind. Nehme man an, der Gewerbebetrieb hat eine Wallbox installiert, welche im Rahmen der 0.25% Regelung genutzt wird. Die Stromkosten selbst jedoch, werden vom Privathaushalt getragen. Welcher Ansatz wäre Ihrer Ansicht zu wählen, um eine korrekte und möglichst einfache Abrechnung der Ladekosten zwischen Gewerbe und Privathaushalt zu gewährleisten?
Vielen Dank im Voraus!
generell empfehle ich Ihnen bei derartig besonderen Fällen Ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu kontaktieren. Grundsätzlich ist die einfachste Abrechnung immer die Pauschale. Allerdings würde diese natürlich ggfs. nicht alle Kosten decken.
Ihre Haufe Online Redaktion
ich habe eine Frage zur
"Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge (bis 2020: 20 Euro)"
Wie ist es bei Arbeitnehmern ohne 1. Tätigkeitsstätte, die einen Elektro-Dienstwagen höchst selten beim Arbeitgeber laden können. Sie laden meist zu Hause oder an einer Ladestation von Dritten. Gilt für diese Arbeitnehmer dann auch die Pauschale von 30 Euro monatlich oder können diese Arbeitnehmer ohne 1. Tätigkeitsstätte die Pauschale von 70 Euro monatlich erhalten?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
vielen Dank für Ihre Frage.
Im BMF-Schreiben vom 29.09.2020 wurde in Randziffer 24-26 eine Pauschale in Höhe von 30 Euro festgelegt, wenn eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber vorhanden ist. Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig. Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG erstatten. Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.
Die fehlende erste Tätigkeitsstätte beeinflusst die maßgebende Pauschale nicht.
Ihre Haufe Online Redaktion
wie sieht es denn aus, wenn die Wallbox selbst angeschafft wurde und der Verbrauch mittels MID (geeichter Zähler) erfasst wird.
1. Welchen Strompreis darf ich dem AG in Rechnung stellen oder ist dieser ggf.sogar frei wählbar? (dem AG interessiert der Preis nicht, er ist so oder so froh..)
2. Dürfen die sonstigen zusätzlichen Kosten der Anlage (Wartung, turnusmäßiger MID Zähler Tausch etc.) mit abgerechnet werden oder umgelegt werden?
.. leider sind die FA doch noch sehr überfragt bei dieser Thematik..
Vielen Dank
Arbeitgeber können Mitarbeitenden die nachgewiesenen Kosten laut Rechnung des tatsächlichen Stromanbieters erstatten. Welche zusätzlichen Kosten von Arbeitgeberseite erstattet werden, liegt in dessen Ermessen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
die Pauschale von z.B. 30 Euro soll die Ladekosten des Firmenwagen für zuhause abdecken.
Es gibt aber auch auswärtige Ladungen, die sich nicht mit der Ladekarte der Firma begleichen lassen und dann zuerst privat bezahlt werden müssen.
Laut Text gilt: "Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig."
Kann man bei Nutzung der Pauschale diese privat bezahlten Kosten für nicht zuhause getätigte Ladungen tatsächlich nicht zusätzlich erstatten?
Bei Nutzung der "nachgewiesenen tatsächlichen Kosten" hat man wieder das Problem den Ladestrom zuhause nachzuweisen, was mit der Pauschale vermieden werden sollte.
Viele Grüße
Erwin Mayer
vielen Dank für Ihre Frage. Die Erstattung kann entweder über die monatliche Pauschale oder über den Einzelnachweis der Kosten erfolgen. Beides zusammen ist nicht möglich.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
für die 70 EUR Strompauschale besteht das eine Nachweispflicht für das Zuhauseladen?
Eine Wallbox habe ich nicht, ich lade an öffentlichen Ladestationen...
Vielen Dank für Ihre Antwort
Thorsten Rudolph
vielen Dank für Ihre Frage. Die Pauschalen sind als Vereinfachung zu sehen – eine Nachweispflicht der tatsächlichen Kosten besteht daher nicht.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
ich habe eine Frage zum letzten Abschnitt, der für meine Situation zutrifft:
"Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die vorstehenden Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer. Auch hier sind die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten maßgebend.."
Mein Arbeitgeber mindert den geldwerten Vorteil aktuell um 35 EUR für ein E-Hybridfahrzeug. Die Ersparnis dadurch, liegt aber immer noch deutlich unter den tatsächlich anfallenden Stromkosten, die ich auch nachweisen kann.
Mein Arbeitgeber ist auf Grund des hohen Aufwands nicht bereit den geldwerten Vorteil anhand nachgewiesener, tatsächlicher Stromkosten über die Gehaltsabrechnung zu reduzieren
Welche Möglichkeit habe ich nun, den geldwerten Vorteil entsprechend der tatsächlichen Kosten zu reduzieren? Kann ich das über die Einkommenssteuererklärung machen?
Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schultz
ja, Sie können die übersteigenden Kosten durch das Laden des Hybrid-Fahrzeugs im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Voraussetzung ist, dass es bei der Ladestation die Möglichkeit gibt, den Gesamtverbrauch für das gesamte Jahr festzuhalten und kein anderes Fahrzeug über diese Ladestation betankt wurde bzw. wird. Diesen Gesamtverbrauch können Sie dann anhand des Strompreises Ihres Anbieters auf den Euro-Betrag hochrechnen und nach Abzug der Pauschalen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber erstattet hat, im Rahmen der Steuererklärung in Abzug bringen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
ist Ihnen bei der monatlihen Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim ARbeitgeber ein Tippfehler unterlaufen, denn hier steht bis 2020 betrug die Pauschale 35 Euro und ab 2021 beträgt die Pauschale auch 35 Euro. Betrug die Pauschale bis 2021 nicht 25 Euro?
Mit freundlichen Grüßen
AK
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Ich fahre einen Hybrid Dienstwagen, der auf der Förderliste steht und versteuere ihn im Geldwerten Vorteil mit 0,5 Prozent.
Mein Arbeitgeber übernimmt/ersetzt Spritkosten im Dienst, sowie privat.
Stromkosten ersetzt er nur bei Nachweis einer Wallbox mit geeichtem Zähler zu 0,28 eur/kWh brutto. An der Ladeinfrastruktur inkl. Wallbox beteiligt er sich nicht.
1) kann ich die Kosten Ladeinfrastruktur mit wallbox beim AG anzeigen, um den Geldwerten Vorteil zu mindern oder zumindest beim Finanzamt anzeigen?
2) Wie verhält sich dabei die NRW progres Förderung?
3) Was passiert wenn meine Stromkosten höher sind, als die steuerfreie Erstattung des Ag?
4) Was passiert wenn meine Stromkosten niedriger sind, als die steuerfreie Erstattung des Ag?
Danke für die Beantwortung.
Mit freundlichen Grüßen
CS
Wir hoffen, Ihnen mit unseren Informationen dennoch weitergeholfen zu haben.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
eine Frage zu den monatlichen Pauschalen:
Könnte das Unternehmen seinen Mitarbeitern auch einen höheren Pauschalbetrag auszahlen oder wird dies vom Finanzamt als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil gewertet ?
Würde mich über eine kurze Rückmeldung freuen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
Laut Artikel gelten die Pauschalen von 2017 bis 2020. Ist schon bekannt ob die Regelung ab 2021 entfällt oder verlängert wird?
Viele Grüße
ja, die Regelung ist derzeit (noch) bis Ende 2020 befristet, eine Verlängerung aber wahrscheinlich. Genaueres ist uns aber leider noch nicht bekannt.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
ich werde bei meinem Hybrid-Dienstwagen die Stromkosten selbst tragen und ausschließlich an der heimischen Steckdose laden.
Wie kann ich die Kosten geltend machen? In der Steuererklärung oder durch Minderung des monatlichen geldwerten Vorteils (falls Minderung des monatlichen geldwerten Vorteils zulässig ist, wie lässt sich die Minderung pauschal ermitteln?)?
Ist es ausreichend, wenn ich die Anzahl der benötigten kWh über eine Strommesssteckdose ermittle?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Beste Grüße
JP
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
ich werde demnächst ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen erhalten und auch zu privaten Fahrten nutzen dürfen.
Laut dem Artikel kann ich privat an einer Wallbox mein Auto laden und Pauschal dann 50 Euro im Monat bekommen (Mein Arbeitgeber hat keine Wallbox in der Firma)
Wie verhält sich das aber nun, wenn ich nun doch mal unterwegs aufladen muss? Das kann ja schnell mal passieren, dass man eben nicht zuhause das Fahrzeug auflädt, sondern an einer öffentlichen Station.
Kann ich dann, trotz der 50 Euro Pauschale, diese Quittung einreichen?
Wir wünschen Ihnen viel Spaß mit Ihrem Elektro-Dienstwagen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
eine Verständnisfrage:
Heiss "monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit bei Arbeitgeber", dass eine Ladesäule bei uns auf dem Gelände stehen muss oder reicht das zur Verfügung stellen von Stromtankkarten z.B. von Shell.
Besten Dank für Ihre Auskunft.
MfG
das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben zu dieser Frage geäußert (BMF-Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004).
Danach gilt als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber jeder geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers (nicht aber eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens). Gleiches gilt für eine vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. Hier müssen die niedrigeren o.g. Pauschalen angesetzt werden.
Ist keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber in diesem Sinne gegeben, sind die höheren Pauschalen anwendbar.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
vielen Dank für die Zusammenstellung der vielfältigen Informationen.
Ich bin selbstständig (GbR) und fahre ein E-Auto als Betriebsfahrzeug. Lt. Stb muss ich 0,25% als geldwerten Vorteil versteuern (alt: 0,5%). Ich habe noch keine Wallbox zuhause installiert, lade aktuell immer an einer öffentlichen Ladesäule oder zuhause an der Haushaltssteckdose auf. Als ich das Auto kaufte, habe ich eine mobile Ladebox, die mit 11 KW laden kann, miterworben, mit der ich auch über die Haushaltssteckdose aufladen kann. Um mit 11 KW aber laden zu können, muss ich noch eine entsprechende Elektroinstallation durchführen lassen. Kann ich diese Kosten als Sonderbetriebsausgabe und die Kosten für das Laden zuhause wie ein Arbeitnehmer mit einer steuerlichen Pauschale abgelten lassen?
Ich bedanke mich für Ihre Auskunft.
MfG
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
unsere Firma stellt einen Teil unserer MA einen Hybrid als Dienstwagen zur Verfügung, welche auch privat genutzt werden. Die Kosten für das private Aufladen zu Hause werden als Auslagenersatz von der Firma getragen. Um die Kosten zu ermitteln werden bei den MA zu Hause ein Zwischenzähler eingebaut.
Frage: Wie sind die Kosten für den Einbau (Zwischenzähler und Handwerkerkosten) des Zwischenzählers steuerlich zu betrachten, wenn die Firma die Kosten übernimmt? Entsteht dadurch ein geldwerter Vorteil in Höhe der Einbaukosten oder gehören die Kosten ebenfalls zum Auslagenersatz?
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort!
Ihre Anfrage stellt eine steuerliche Einzelfallfrage dar, zu der uns keine gefestigte Verwaltungsmeinung bekannt ist. Eine verbindliche Antwort können wir hier daher nicht geben. Falls Ihre Firma Rechtssicherheit haben möchte, empfehlen wir eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
ich habe ab Dez. ein E Auto als Dienstwagen. Der AG stellt mir am Arbeitsplatz eine Ladestation kostenfrei zu Verfügung. Ich werde dennoch bei Privatfahrten zu Hause auch herkömmlich mit Benzin tanken. Wie erfolgt die Versteuerung? Entfällt diese, weil der AG mir die Ladestation zu Verfügung oder wird diese anteilig berechnet? Freue mich auf die Ihre Feedbacks
vielen Dank für Ihre Frage. Handelt es sich bei dem Dienstwagen um ein Hybrid-Elektrofahrzeug oder stehen Ihnen zwei Dienstfahrzeuge zur Verfügung?
Vielen Dank und viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Leider habe ich mit der Position "Nutzungsentgelt" bisher noch keine Berührungspunkte.
Kosten wie Betriebsmittel und dergleichen werden bei uns über die monatlichen Spesen abgerechnet. Weitere Kosten ohne Belege gab es in der Vergangenheit keine.
Der Strombezug wäre ja aktuell nicht messbar - höchstens schätzbar da das o.g. Fahrzeug einen Verbrauch von 20-22kw/h je 100km hat.
Natürlich würde man dann hier mit einem Zwischenzähler arbeiten (insofern das überhaupt notwendig ist).
Der Verbrauch würde sich dann demnach bei ca. 150 EUR privaten Stromverbrauch belaufen. Kann ich dies dann mittels Eigenbeleg über die Firma komplett geltend machen? bzw. in welcher Form ändert dieser Wert etwas an dem geldwerten Vorteil?
Und wäre es egal woraus ich die Strom beziehe? Sprich aus einer Photovoltaikanlage oder aus vergünstigten Stromtarifen?
Vielen Dank schon vorab für die Unterstützung
die Antwort zu Ihrer Frage - so, wie ich sie verstehe - findet sich in der News:
Da die Kosten für einen geeichten Zähler teuer und der administrative Aufwand hoch wäre, darf der Arbeitnehmer/Arbeitgeber die im Text genannten Pauschalen vom geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers abziehen.
Ich hätte allerdings noch eine Frage in eigener Sache die mir bisher noch niemand beantworten konnte.
Ich plane mir ein Tesla Model S in 2019 zuzulegen und möchte dieses zuhause laden.
In meiner Firma besteht keine Lademöglichkeit und daher werde ich das Fahrzeug überwiegend zuhause (90%)oder auch unterwegs (10%) laden.
Ich selbst bin GGF (GmbH) und fahre das Fahrzeug geschäftlich wie privat mit der (in 2019) geltenden 0,5% Regelung.
Das Fahrzeug hat hochgerechnet eine Leistung von 5000kwh p.a.- also wird Stromkosten von ca. 1500 EUR (bei 0,28ct/kwh) verursachen.
Mit der pauschalen Regelung würde ich demnach auf 900 EUR sitzen bleiben. Gibt es hier alternativen wie ich als Privatmann mir als Firmeninhaber den reellen Verbrauch in "Rechnung" stellen kann?
Hinzu kommt dass ich das Fahrzeug ggf. auch mal auswärts laden muss. Werden die Beiträge von der Pauschale dann abgezogen bzw. kann ich bei einer alternativen Abrechnung die Stromkosten als ganzes in der GmbH zur Auszahlung bringen?
Ist mittlerweile bekannt ob die Reduzierung des geldwerten Vorteils auch auf die Fahrten zur Erstarbeitsstätte auswirkt?
Vielen Dank schon mal im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
sog. Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer für die Überlassung eines Dienstwagens an seinen Arbeitgeber bezahlt, mindern den geldwerten Vorteil. Hierzu zählt auch der vom Arbeitnehmer selbst getragene Ladestrom bei Elektrofahrzeugen.
Die Halbierung des geldwerten Vorteils gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Siehe hierzu auch unsere News von Ende August 2018 "Halbe Steuer für Elektrodienstwagen": https://www.haufe.de/personal/entgelt/lohnsteuer-2019-steueraenderungen/lohnsteuer-2019-steuervorteile-fuer-elektro-dienstwagen_78_467654.html
Die Online Redaktion