Doppelbesteuerung: Steuerfreistellung und Abfindungen

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Inland, sind aber die Einkünfte nach einem DBA in Deutschland ganz oder teilweise freizustellen, unterliegen die in Deutschland freigestellten Einkünfte dem sogenannten Progressionsvorbehalt und erhöhen den anzuwendenden Steuersatz.

Die Steuerfreistellung wird zudem nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt (§ 50d Absatz 8 EStG). Der Steuerpflichtige muss für die Freistellung nachweisen, dass die in dem ausländischen Staat festgesetzten Steuern entrichtet wurden oder dass dieser Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat.

Steuerfreistellung: Nachweispflicht im Veranlagungsverfahren

Das bisherige gesonderte BMF-Schreiben vom 21. Juli 2005 ("Merkblatt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gemäß § 50d Absatz 8 EStG") ist aufgehoben und die Regelungen in den neuen Verwaltungserlass aufgenommen worden. Die Nachweispflicht besteht aber erst im Veranlagungsverfahren. Sie gilt nicht für das Lohnsteuerabzugsverfahren (vergleiche BMF-Schreiben vom 14. März 2017 zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungs-abkommen).

Qualifiktionskonflikt im Lohnsteuerabzugsverfahren

Fällt das Besteuerungsrecht nicht bereits nach einer Bestimmung des DBA an Deutschland zurück, sind Einkünfte zudem nicht freizustellen, soweit die Nichtbesteuerung oder niedrige Besteuerung im anderen Staat die Folge eines sogenannten Qualifikations-konfliktes ist (§ 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 EStG). Aus Vereinfachungsgründen kann im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens auch auf die Prüfung der Anwendung dieser Vorschrift verzichtet werden (vergleiche Textziffer III. des BMF-Schreibens vom 14. März 2017).

Lohnsteuerabzug: Besonderheiten bei Abfindungszahlungen

Neu ist der Teil zu den Abfindungen. Sie sind insoweit im ehemaligen Tätigkeitsstaat zu besteuern, als diesem das Besteuerungsrecht für die aktive Tätigkeit zustand. Neuerdings erfolgt aber ein Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland, soweit die Abfindungen im vormaligen Tätigkeitsstaat aufgrund eines abweichenden DBA-Verständnisses nicht besteuert werden (§ 50d Absatz 12 Satz 3 EStG).

Übernahme von Steuerberatungskosten führt zu Arbeitslohn 

Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt zu einem geldwerten Vorteil. Dies gilt für alle Leistungen, die mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung von Mitarbeitern oder deren Angehörigen in Verbindung stehen. Die Kosten für die Erklärungsabgabe im Heimatstaat sind ausschließlich der Tätigkeit im Heimatstaat und die Kosten für die Erklärungsabgabe im Einsatzstaat sind ausschließlich der Tätigkeit im Einsatzstaat zuzuordnen. 

Steuerberatung: Kein Arbeitslohn bei eigenbetrieblichem Interesse

Betreffen die Aufwendungen jedoch nur Arbeitgeberleistungen (zum Beispiel Erstellung der Lohnabrechnung und Lohnsteueranmeldung, Steuerausgleichsberechnungen) handelt es sich um nicht zu Arbeitslohn führende Leistungen im ganz überwiegenden eigen-betrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Quelle: Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. Mai 2018 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach DBA.