Berufsmäßige Beschäftigung von Studenten und Studienbewerbern

Die Semesterferien sind vorbei, und neben dem Studium werden oft auch Aushilfsjobs aufgenommen. Bei Studenten und Studienbewerbern gleichermaßen beliebt ist die kurzfristige Beschäftigung. Hier gibt es jedoch ein K.O.-Kriterium: Es darf keine Berufsmäßigkeit vorliegen.

Befristete Beschäftigung bis zu 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung. Mit Ausnahme von Aushilfsbeschäftigungen mit einem Monatsverdienst bis 450 EUR ist aber immer zu prüfen, ob eine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt. Das gilt auch für Aushilfsjobs von Studienbewerbern und Studenten.

Keine berufsmäßige Beschäftigung von Abiturienten und Studenten

Abiturienten gelten aufgrund ihres Personenstatus als nicht berufsmäßig, wenn sie

  • zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Studium aufnehmen wollen und
  • nicht arbeitsuchend bei der Arbeitsagentur gemeldet sind.

Auch Studenten gelten grundsätzlich durch ihren Personenstatus nicht als berufsmäßig.

Sowohl Abiturienten, als auch Studenten können aber aufgrund ihres Erwerbsverhaltens berufsmäßig werden.

Berufsmäßig beschäftigt heißt: Die Aushilfe zählt zum Personenkreis der Erwerbstätigen. Dies ist durch den Arbeitgeber anhand von Indizien bei Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung zu beurteilen. Das gilt unabhängig von der tatsächlichen Einkommenssituation der Aushilfe. Berufsmäßigkeit kann beispielsweise durch den Status der Person begründet sein oder sich aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers ergeben.

Das duale Studium ist einer Hauptbeschäftigung gleichgestellt, so dass diese Studenten in einer daneben ausgeübten Beschäftigung niemals berufsmäßig beschäftigt sind.

Prüfung des Erwerbsverhaltens zur Feststellung der Berufsmäßigkeit

Grundsätzlich sind für die Prüfung der zulässigen Zeitgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Kalendertagen alle innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen (Personengruppe 110) zusammenzurechnen. Dies ist bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens anders: Für diese Prüfung werden alle im laufenden Kalenderjahr vor Aufnahme der Aushilfsbeschäftigung ausgeübten Beschäftigungen bzw. Zeiten der Meldung bei der Arbeitsagentur berücksichtigt. Dazu zählen zum Beispiel auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen mit Personengruppe 101 oder rentenversicherungspflichtige Beschäftigungen als Werkstudent mit Personengruppe 106. Ausgenommen sind lediglich geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit Personengruppe 109.
Arbeitete die Aushilfe unter Berücksichtigung dieser Anrechnungszeiten mehr als 3 Monate bzw. 70 Kalendertage im Kalenderjahr, liegt eine berufsmäßige Beschäftigung aufgrund des Erwerbsverhaltens vor.

Beispiel: Student seit 10/2015. Aushilfsbeschäftigung vom 1.8.2016 bis 30.9.2016 bei einer 5-Tage-Woche gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.400 Euro. Der Student gibt dem Arbeitgeber an, im laufenden Jahr wie folgt beschäftigt gewesen zu sein:

  • 1.2. bis 30.4.2016 Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Personengruppe 109)
  • 1.5. bis 30.6.2016 Werkstudent (Personengruppe 106), 5-Tage-Woche

Anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten (mit Personengruppe 110) für die Prüfung der Zeitgrenzen aufgrund der kurzfristigen Beschäftigung liegen nicht vor. Allerdings ist die Zeit vom 1.5. bis 30.6.2016 als Werkstudent (Personengruppe 106) für die Prüfung der Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens zu berücksichtigen. Dadurch ergeben sich zusammen mit der Aushilfsbeschäftigung ab 1.8.2016 insgesamt mehr als 3 Beschäftigungsmonate, so dass eine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt. Die Aushilfe ist somit nicht kurzfristig, sondern aufgrund der befristeten Beschäftigung als Werkstudent (Personengruppe 106) rentenversicherungspflichtig beschäftigt (Beitragsgruppenschlüssel 0 1 0 0) .

Abiturient mit Reiseabsicht und anschließendem Studium

Oft geben Abiturienten bei Aufnahme der Aushilfsbeschäftigung an, im Anschluss an die Beschäftigung ins Ausland zu wollen. Das Studium wollen sie erst nach ihrer Rückkehr beginnen. Diese Angabe alleine ist noch kein Indiz für die Klärung der Berufsmäßigkeit. Wichtig ist vielmehr, aus welchen Gründen der Auslandsaufenthalt durchgeführt wird. Steht eine Beschäftigung, wie zum Beispiel bei „Work und Travel“ im Vordergrund, ist Berufsmäßigkeit nach dem Personenstatus anzunehmen. Möchte die Aushilfe hingegen nur reisen, kann wegen der anschließenden Studienabsicht eine kurzfristige Beschäftigung angenommen werden. Aber auch hier ist immer Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens zu prüfen.

Keine nachträgliche Prüfung erforderlich

Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitgebers ist allein die Angabe der Aushilfe im Einstellungsfragebogen. Diesen muss er zu den Entgeltunterlagen nehmen. Er ist nicht verpflichtet, die Angaben im Anschluss an die Beschäftigung zu überprüfen.

Gibt die Aushilfe an, zum nächstmöglichen Zeitpunkt studieren zu wollen, tut es tatsächlich aber nicht, ändert dies nachträglich nichts an der Bewertung des Arbeitgebers. Die Beschäftigung bleibt kurzfristig. Dies gilt gleichermaßen, wenn eine berufsmäßige Beschäftigung angenommen wurde, obwohl die Aushilfe im Anschluss tatsächlich nicht arbeitet, sondern ein Studium aufnimmt.

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Schlagworte zum Thema:  Student, Schüler, Kurzfristige Beschäftigung