Midijob: Neue Formeln ab 1. Januar 2025
Midijobber sind Arbeitnehmende mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 556,01 Euro bis 2.000 Euro (bis 31. Dezember 2024: 538,01 bis 2.000 Euro). Diese Verdienstspanne fällt in den sogenannten Übergangsbereich, in dem die Beitragsbelastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmende über aufwendige Formeln ermittelt werden. Diese Arbeit erledigen heute komfortable Midijob-Rechner. Wesentlicher Parameter der Formel ist der Faktor F, der sich an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags orientiert.
Midijob: Ermittlung Faktor F
Der Faktor F ergibt sich, wenn der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab 1. Januar 2025 ergibt sich folgende Berechnung für den Faktor F:
Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz) | 14,60 % |
Krankenversicherung (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz) | 2,5 % (2024: 1,7 %) |
Rentenversicherung | 18,60 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 % |
Pflegeversicherung | 3,6 % (2024: 3,4 %) |
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz: | 41,90 % (2024: 40,90 %) |
| Faktor F 2025 (28 : 41,90) | 0,6683 (12/2024: 0,6846) |
Beitragsberechnung und Beitragslastverteilung
Die Berechnung der Beiträge und die Verteilung der Beitragslast für Arbeitgeber und Arbeitnehmende erfolgt gesondert für jeden Versicherungszweig wie folgt in drei Schritten:
Schritt 1: Berechnung des Gesamtbeitrags ausgehend von der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, die über die Formel 1,127718283 x AE - 255,4365651 ermittelt wird.
Schritt 2: Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ausgehend von der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, die über die Formel 1,385041551 x AE - 770,0831025 ermittelt wird.
Schritt 3: Berechnung des Arbeitgeberbeitragsanteils durch Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils vom Gesamtbeitrag.
Der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit (0,6 Prozent) berechnet sich von der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme nach Schritt 1 und wird anschließend gesondert dem Arbeitnehmer zu zahlenden Gesamt-Beitragsanteil hinzugerechnet. Dieser Zuschlag ist daher nicht Teil der Schritte 1 bis 3.
Beispiel zur Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags
Ausgehend von einem monatlichen Arbeitsentgelt von 800 Euro ergibt sich folgende Berechnung im Übergangsbereich:
646,74 Euro (1,1277182823 x 800 - 255,4365651) x 9,3 % = 60,15 Euro x 2 = 120,30 Euro
337,95 Euro (1,385041551 x 800 - 770,0831025) x 9,3 % = 31,43 Euro
120,30 Euro – 31,43 Euro = 88,87 Euro
Zum Vergleich: Beitragsbelastung ohne Anwendung des Übergangsbereichs
Die Beitragsanteile für Arbeitnehmende und Arbeitgeber werden ohne Anwendung der Regelung des Übergangsbereiches gesondert berechnet. Der Arbeitnehmeranteil ist somit nicht das Ergebnis der Differenz zwischen dem aufgrund des fiktiven Arbeitsentgelts errechneten Gesamtbeitrag und dem Arbeitgeberanteil. Vielmehr gelten die üblichen Prozentsätze der Beitragsbelastung.
Arbeitnehmende ohne Übergangsbereich würden bei einem Arbeitsentgelt von 800 Euro einen Beitragsanteil von 74,40 Euro (800 Euro x 9,3 %) zahlen. Wegen der besonderen Beitragsberechnung im Übergangsbereich spart der Midijobber somit monatlich 42,97 Euro (74,40 Euro – 31,43 Euro) allein in der Rentenversicherung. Die Belastung des Arbeitgebers fällt dafür höher aus als üblicherweise. Er zahlt 14,47 Euro mehr (88,87 Euro – 74,40 Euro).
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