Steuerbefreiungen wegen Corona-Krise

Das Bundesfinanzministerium stellt neben Lohnersatzleistungen wie dem Kurzarbeitergeld und Sonderzahlungen weitere Lohnteile steuerfrei. Dazu gehören unter anderem Arbeitslohnspenden und Betreuungszuschüsse.

Bereits nach dem Gesetz bleibt das aufgrund der Corona-Krise ausgeweitete Kurzarbeitergeld ebenso wie weitere Lohnersatzleistungen steuerfrei. Zuletzt hat das Bundesfinanzministerium auch Sonderzahlungen, unter anderem aufgrund aktuell erhöhter Arbeitsbelastung, bis zu 1.500 Euro je Beschäftigtem steuerfrei gestellt. (Lesen Sie dazu "Coronavirus: Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen" und "Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte bis 1.500 Euro steuerfrei"). Daneben hat die Verwaltung eine ganze Reihe weiterer Steuerbefreiungen geschaffen bzw. deren Anwendbarkeit in der aktuellen Krisensituation klargestellt.

Arbeitslohnspenden für Hilfsbedürftige

Verzichten Mitarbeiter zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz (BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4 - S 2223/19/10003 :003). Die Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Beschäftigte seinen Verzicht schriftlich erklärt und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen wird. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

Die Steuerfreiheit von Arbeitslohnspenden und entsprechende Anwendungsregelungen gelten regelmäßig bei Katastrophenfällen. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen jedoch in der Einkommensteuererklärung nicht nochmals als Spenden berücksichtigt werden.

Erstattung von Betreuungskosten

Aufwendungen, die aufgrund der Corona-Krise für pflegebedürftige Angehörige und Kinder entstehen, können Arbeitgeber steuerfrei erstatten ( BMF, FAQ "Corona" (Steuern), Stand v. 17.4.2020). Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen bleiben gesetzlich bis zu einem Betrag von 600 Euro je Arbeitnehmer im Kalenderjahr steuerfrei (§ 3 Nr. 34a Buchst. b EStG). Der zusätzliche Betreuungsbedarf muss aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entstehen. Bei behinderten Kindern gilt dies auch, wenn das Kind älter ist. Begünstigte Betreuungsleistungen liegen ebenfalls vor, wenn sich Beschäftigte um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern.

Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfs wird aktuell unterstellt, wenn Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeiten oder die Regel­betreuung der Kinder infolge der Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen weg­gefallen ist. Von einer kurzfristig zu organisierenden Betreuung ist so lange auszugehen, bis die entsprechenden Betreuungseinrichtungen ihren regulären Betrieb wieder aufnehmen können. Bei Barleistungen des Arbeitgebers müssen den Beschäftigten entsprechende Aufwendungen entstanden sein. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Einnahmen reaktivierter Ärzte und Pfleger: Übungsleiterfreibetrag

Teilweise versorgen Ärzte oder auch Pfleger im Ruhestand infolge der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patienten. Ebenso kommen Ärzte und Pfleger zum Einsatz, deren Beschäftigungsverhältnis z. B. wegen einer Elternzeit oder eines unbezahlten Urlaubs ruht.

Die ärztliche Versorgung von kranken Menschen zählt zu den begünstigten Tätigkeiten, für die der sogenannte Übungsleiterfreibetrag anzuwenden ist ( BMF, FAQ "Corona" (Steuern), Stand v. 17.4.2020). Daher sind die Einnahmen aus dieser Tätigkeit in Höhe von bis zu 2.400 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, wenn folgende weiteren Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt nicht mehr als 14 Stunden.
  • Der Auftraggeber ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. ein Gesundheitsamt oder ein staatliches Krankenhaus) oder eine wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) anerkannte Einrichtung (etwa ein gemeinnütziges Krankenhaus).

Übt die Ärztin oder der Arzt mehrere begünstigte Tätigkeiten aus, wird der Übungsleiterfreibetrag nur einmal gewährt. Die Einnahmen aus allen begünstigten Tätigkeiten sind bis 2.400 Euro steuerfrei. Die Pflege kranker Menschen ist ebenfalls begünstigt. Ebenso erhalten Ärzte und Pfleger den Freibetrag, deren Beschäftigungsverhältnis lediglich ruht.

Tagegelder für Unterbringung von Saisonarbeitern

Die aufgrund der Corona-Krise aus öffentlichen Mitteln geleisteten Zuschüsse bzw. Tagegeld­zahlungen, die ein Arbeitgeber erhält und an ausländische Grenzpendler zur Finanzierung der ihnen entstehenden Mehraufwendungen für Unterbringung und Verpflegung infolge der Grenzschließung oder anderen Gründen leistet, sind kein Arbeitslohn und unterliegen damit nicht der Lohnbesteuerung ( BMF, FAQ "Corona" (Steuern), Stand v. 17.4.2020). Davon profitieren z. B. polnische Grenzpendler, die aufgrund der Grenzschließungen oder Quarantäneregeln nicht täglich nach Hause zurückkehren können.

Mehr zu den geltenden Regelungen für Saisonarbeitskräfte in Zeiten der Corona-Pandemie lesen Sie in unserem Top-Thema "Saisonarbeit".

Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Steuerfreiheit, Spende, Saisonarbeiter