Kurzarbeit: Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen

Lohnersatzleistungen wie beispielsweise das deutlich ausgeweitete Kurzarbeitergeld oder Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" wird auch die steuerfreie Arbeitgeberaufstockung verlängert.

Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld sind ebenso wie die zeitweise Erhöhung bis Mitte 2022 verlängert worden. Auch die Steuerbefreiung für ergänzende Arbeitgeberzuschüsse zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds wird nochmals verlängert.

Coronavirus: Änderungen beim Kurzarbeitergeld

Weiterhin verrichten zahlreiche Beschäftigte in Deutschland Kurzarbeit. Das ist regelmäßig verbunden mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgelts. Bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts. Während der Coronapandemie wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt und die Leistungen erweitert. Die Bezugsdauer ist auf bis zu 28 Monate ausgeweitet worden. Die Sonderregelungen werden noch bis zum 30. Juni 2022 fortgeführt.

Außerdem ist zeitweise eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes in Abhängigkeit von der Dauer der Kurzarbeit erfolgt (lesen Sie dazu auch "Kurzarbeitergeld: Sonderregelungen und Bezugsdauer werden verlängert"): 

  • Ab dem 4. Monat des Bezugs erhöht sich das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls. 
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem 4. Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 87 Prozent. 

Auch die die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit werden bis zum 30. Juni 2022 fortgeführt. 

Steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergelds

Unabhängig von der Höhe und den Zugangsvoraussetzungen gilt: Kurzarbeitergeld ist in jedem Fall lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG).

Hinweis: 7 Prozentpunkte mehr mit Kindern

Ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 67 bzw. 77 bzw. 87 Prozent der Nettoentgeltdifferenz wird gezahlt für

  • Beschäftigte, die mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind haben (minderjährig oder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr);
  • Beschäftigte, deren Ehegatte/Lebenspartner mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner ihren Wohnsitz in Deutschland haben und nicht dauernd getrennt leben.

Für die Entscheidung, ob der erhöhte Leistungssatz gewährt werden kann, werden die ELStAM zugrunde gelegt (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation Lohnsteuer 01/2020 vom 27. März 2020).

Verlängert: Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (Aufstockung) sind eigentlich steuerpflichtig. Während der Coronakrise hat der Gesetzgeber jedoch die Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber vorübergehend steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 28a EStG). 

Nach der Regelung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt.

Unter die Steuerbefreiung fällt neben dem Kurzarbeitergeld (§ 95 ff SGB III) und dem Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) auch das Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III). 

Die Steuerbefreiung war zunächst auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet wurden, die vor dem 1. Januar 2022 endeten. Die Befristung wird aber nochmals um sechs Monate verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden.

Die Regelung ist enthalten im „Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“, das der Deutsche Bundestag am 19. Mai 2022 beschlossen hat (in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, Bundestags-Drucksache 20/1906). Das Inkrafttreten des Gesetzes ist im Juni 2022 zu erwarten.

Der ab Januar 2022 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).

Unterbleibt eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs, kann eine Korrektur noch im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.

Infektionsschutzgesetz: Verdienstausfallentschädigungen

Mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll unter anderem die Weiterverbreitung von Krankheiten verhindert werden. Aufgrund von Coronavirus-(Verdachts-)Fällen kann es zu Beschäftigungsverboten kommen. Während des Beschäftigungsverbots steht den betroffenen Mitarbeitenden eine Verdienstausfallentschädigung zu (§ 56 Abs. 1 IfSG). Grundsätzlich wird eine Entschädigung auch bei "vorsorglicher Absonderung" (Quarantäne) gewährt. (Lesen Sie dazu: Lohnfortzahlung bei Quarantäne nur noch für Geimpfte).

Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kindern mit Behinderung diese selbst betreuen, erhalten sie ebenfalls eine Entschädigung für den dadurch bedingten Verdienstausfall (§ 56 Abs. 1a IfSG).

Die Entschädigungen nach dem IfSG bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG). Wenn der Arbeitgeber in Fällen des Infektionsschutzgesetzes Ergänzungszahlungen leistet, die die Entschädigung nach § 56 IfSG übersteigen, sind diese steuerpflichtig.

Bescheinigungspflichten bei Lohnersatzleistungen

Sowohl Kurzarbeitergeld als auch Entschädigungen nach dem IfSG sind vom Arbeitgeber als Lohnersatzleistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen und unter Nr. 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Für betroffene Mitarbeitende darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Auch der sogenannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich ist bei Mitarbeitenden, die derartige Entschädigungen bezogen haben, unzulässig.

Die übergangsweise steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind ebenfalls in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Lohnersatzleistungen unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt

Aus steuerlicher Sicht ist aber vor allem der Hinweis wichtig, dass derartige Leistungen dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. Buchst. e EStG). Gleiches gilt für die vorübergehend steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). 

Die Betroffenen müssen deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Lohnersatzleistungen werden dabei dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und dafür der maßgebende Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird die Einkommensteuer für das tatsächliche zu versteuernde Einkommen multipliziert. Es bleibt also bei der Steuerfreiheit, dafür gilt aber für das restliche Einkommen ein höherer Steuersatz. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen.


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