
Die Elternzeit ist noch am Laufen, da kündigt sich schon wieder Nachwuchs an. In dieser Situation kann die Elternzeit beendet werden zur Inanspruchnahme der Mutterschaftsfristen. Diese Regelung hat es in sich. Denn sie hat gewichtige Folgen für den Arbeitgeber.
Die grundsätzliche Folge der Beendigung der Elternzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis wieder auflebt, was wiederum weitere rechtliche Konsequenzen nach sich zieht:
Beschäftigungsverbot für die Arbeitnehmerin
In den sechs Wochen vor dem Geburtstermin besteht ein Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 2. MuSchG).
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Der Arbeitgeber muss der Arbeitnehmerin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Die Bemessungsgrundlage für diese Zahlung ist davon abhängig, ob die Arbeitnehmerin während der vorangegangenen Elternzeit gearbeitet hat oder nicht.
Krankenkasse erstattet den Zuschuss
Bei Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld, besteht im Rahmen des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) ein Erstattungsanspruch.
Urlaub darf nicht gekürzt werden
Im Gegensatz zum Mutterschutzgesetz sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ausdrücklich Regelungen zur Kürzung des Urlaubsanspruchs vor.
Gemäß § 17 Abs. 1 BEEG kann der Arbeitgeber den bezahlten Erholungsurlaub, der der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Monat, für den Elternzeit in Anspruch genommen wird, um ein Zwölftel kürzen.
Da durch die vorzeitigte Beendigung der Elternzeit das Arbeitsverhältnis wieder auflebt, ist damit auch eine Kürzung des Urlaubs nicht mehr möglich!
Anteilige Jahressonderzahlung ausschütten
Je nach Lage des Einzelfalls kann es sein, dass die Arbeitnehmerin auch einen Anspruch auf die anteilige Zahlung einer Jahressonderzahlung (z. B. aufgrund des TVöD oder TV-L) oder auf eine anteilige Bonus- oder Prämienzahlung hat.
Rest-Elternzeit kann übertragen werden
Der durch die vorzeitige Beendigung nicht verbrauchte Zeitraum der Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des ersten Kindes übertragen werden.
Fazit
"Die Neuregelung wird dazu führen, dass es künftig praktisch keine Arbeitnehmerin mehr geben wird, die im Falle einer erneuten Schwangerschaft innerhalb der Elternzeit diese nicht vorzeitig beendet", sagen Rechtsanwältin Petra Straub und Rechtsanwalt Dr. Peter Rambach von der Kanzlei Fettweis und Sozien in Freiburg voraus. Denn die Arbeitnehmerin würde ansonsten auf wirtschaftliche Vorteile verzichten.
"Für die Arbeitgeber bedeutet die Neuregelung trotz der Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld über das U2-Verfahren jedenfalls wegen des zusätzlichen Urlaubs und eventueller sonstiger Zahlungsansprüche der Arbeitnehmerin einen höheren finanziellen Aufwand", erläutern Petra Straub und Dr. Rambach im Personalmagazin.
Hinweis: Einen ausführlichen Artikel der Rechtsanwälte Petra Straub und Dr. Peter Rambach zu den an dieser Stelle zunächst nur skizzierten Folgen können Sie nachlesen im Beitrag "Elternzeit wird Wunschkonzert" im Personalmagazin, Ausgabe 4/2013 (Seite 70 f.).
Schlagworte zum Thema: Elternzeit, Mutterschutz, Beschäftigungsverbot, Arbeitsverhältnis, BEEG
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