Arbeitsort im Vertrag regeln

Der Arbeitsort ist der Ort, an dem Beschäftigte überwiegend ihre Tätigkeit ausüben. Wo es sich produktiver arbeiten lässt, im Büro oder im Homeoffice, sehen Beschäftigte und Führungskräfte unterschiedlich, zeigt eine aktuelle Studie. Ganz generell: Wie kann der Arbeitsort im Arbeitsvertrag geregelt werden? 

Längst ist der Arbeitsplatz im Unternehmen nicht mehr der einzige mögliche Arbeitsort für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Viele Berufstätige arbeiten regelmäßig ortsunabhängig, von zu Hause aus oder sogar aus dem Ausland. Die Vorstellung darüber, an welchem Arbeitsort es sich produktiver arbeiten lässt, ist allerdings bei Mitarbeitenden und Vorgesetzten unterschiedlich.

Eine Studie der Personalberatung Pagegroup ergab, dass 28 Prozent der Beschäftigten denken, dass sie zuhause produktiver als im Büro arbeiten. Nur 26 Prozent bevorzugen das Büro. Anders denken die Führungskräfte: Nur 19 Prozent sind von einer höheren Produktivität der Mitarbeitenden im Homeoffice überzeugt, 37 Prozent sind der Ansicht, dass Mitarbeitende im Büro effizienter arbeiten. Wie können Arbeitgeber den Arbeitsort im Arbeitsvertrag regeln? 

Arbeitsort im Arbeitsvertrag festlegen

Der Arbeitgeber darf kraft seines Direktionsrechts gemäß § 106 GewO den Inhalt, Ort und die Zeit der Arbeitsleistung der Mitarbeitenden nach billigem Ermessen bestimmen. Der Arbeitsort ist dabei der Ort, an dem diese überwiegend ihrer Tätigkeit nachgehen. Normalerweise ist die Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers zu leisten. Möglich ist es auch, Arbeitnehmende an verschiedenen Orten zu beschäftigen oder den Arbeitsort frei wählen zu lassen.

Arbeitsort: Homeoffice, Büro oder Mobile Office

Neben dem Büro kann auch das Homeoffice als möglicher Arbeitsort festgelegt werden. Individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden lassen zudem mobiles Arbeiten an flexiblen Arbeitsorten zu - auch aus dem Ausland. (Lesen Sie hier, welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten für das Homeoffice im Ausland gelten).

Ein allgemeines Recht, außerhalb des Betriebssitzes tätig zu werden, haben Arbeitnehmende nicht. Umgekehrt kann der Arbeitgeber die Beschäftigten auch nicht einseitig zwingen, dauerhaft ihre private Wohnung als Büro zu nutzen. Es handelt sich nicht um einen Kündigungsgrund, wenn der oder die Beschäftigte sich weigert, im Homeoffice zu arbeiten.

Zusatzregelungen zum Arbeitsvertrag möglich

Wenn sich Arbeitgeber und Mitarbeitende einvernehmlich darauf einigen, dass die Tätigkeit regelmäßig auch im Homeoffice ausgeübt werden kann, muss ein bestehender Arbeitsvertrag nicht zwingend geändert werden. In der Regel ist es sinnvoll, Zusatzvereinbarungen zu treffen - entweder individuell oder gleich für alle Beschäftigten im Unternehmen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung. (Mehr zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Homeoffice-Regelungen lesen Sie hier). 

Nachweisgesetz: Arbeitgeber haben Nachweispflichten

Nach dem Nachweisgesetz sind Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, den jeweiligen Einsatzort im Arbeitsvertrag oder einer gesonderten Niederschrift festzuhalten. Diese Pflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 7, Nr. 4 NachwG. Sollen Arbeitnehmende nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig werden, so muss der Nachweis einen Hinweis darauf enthalten, dass sie an verschiedenen Orten beschäftigt werden können. Wenn Beschäftigte ihren Arbeitsort frei wählen können, so muss auch dies in der Niederschrift enthalten sein. 

Kann der Arbeitgeber den Arbeitsort einfach ändern?

Ob der Arbeitgeber den Arbeitsort ändern kann, ist im Allgemeinen zunächst vom Arbeitsvertrag abhängig. Ist dort eine Versetzungsklausel eingefügt? Existiert gar keine Vereinbarung zum Arbeitsort? Oder ist ein Arbeitsort festgelegt? Je nach Regelung ergeben sich daraus unterschiedliche Folgen.

Wenn der Arbeitsort im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung erstmal festgelegt ist, kann ihn der Arbeitgeber nicht mehr so einfach einseitig ändern. Das Direktionsrecht ist dann eingeschränkt, wobei vorübergehende Änderungen des Arbeitsorts unerheblich sind (mehr zu den Grenzen des Direktionsrechts lesen Sie in unserer News "Was Arbeitgeber bei einer Versetzung beachten müssen").

Formulierung im Arbeitsvertrag: Versetzungsklausel nicht vergessen

Wichtig ist es daher, im Vorhinein im Arbeitsvertrag auf Formulierungen zu achten, die den Arbeitgeber zu einer Änderung des Arbeitsortes berechtigen. So ist es zulässig, mittels einer Versetzungsklausel eine mögliche Versetzung in einen anderen Betrieb des Unternehmens zu vereinbaren. Ist im Vertrag Homeoffice als regelmäßiger Arbeitsort festgelegt, kann der Arbeitgeber dies nicht einfach zurücknehmen.

Kein Arbeitsort im Arbeitsvertrag – was gilt?  

Wenn der Arbeitsvertrag gar keinen Einsatzort nennt oder er nicht genau definiert ist, kann der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen. Nach § 106 GewO kann er den Arbeitsort nach billigem Ermessen bestimmen. Soweit die Arbeitsbedingungen eben nicht bereits durch einen Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, einen anwendbaren Tarifvertrag oder durch gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Versetzung an einen anderen Arbeitsort?

Das beinhaltet grundsätzlich auch die Möglichkeit, den Arbeitnehmer überall im Betrieb einzusetzen. Das Direktionsrecht ist nach herrschender Meinung aber auf den Betrieb beschränkt. Dieser kann jedoch auch aus mehreren Filialen bestehen. Damit kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer von einem Betriebsteil in einen anderen versetzen.

Bei der Frage, ob der Arbeitnehmer aufgrund der Weisung des Arbeitgebers auch in einer anderen Stadt tätig werden muss, ist bei Fehlen einer arbeitsvertraglichen Regelung zu prüfen, ob sich aus der Natur des Schuldverhältnisses Hinweise bezüglich des Ortes ergeben. Ist auch dies nicht der Fall, gilt der Betriebssitz als vertraglich festgelegt (§ 269 Abs. 1 BGB). Ohne Versetzungsvorbehalt kommt dann eine einseitige Änderung nicht in Betracht.

Zumindest dort, wo Beschäftigte auf vertraglicher Grundlage bereits  im Homeoffice tätig sind, stellt sich auch immer wieder die Frage, ob der Arbeitgeber vor einer Versetzung des Arbeitnehmers an einen anderen Standort, als milderes Mittel zur Änderungskündigung, Homeoffice anbieten muss. Dies beurteilen die Gerichte bisher unterschiedlich.


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