Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
Die Frage der richtigen Urlaubsabgeltung führt immer wieder zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Für Urlaubstage, die Arbeitnehmende bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht komplett genommen haben, muss der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen finanziellen Ausgleich leisten.
Verstößt ein Arbeitgeber gegen seine Pflicht, einen Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch zu informieren und nimmt dieser keinen Urlaub, entsteht ebenfalls ein Urlaubsabgeltungsanspruch. Unabhängig von der Verletzung der Aufklärungspflicht kann dieser Anspruch jedoch tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen, entschied das LAG Baden-Württemberg kürzlich (Urteil vom 3. Februar 2025, Az. 9 Sa 34/24). Was müssen Arbeitgeber grundsätzlich bei der Berechnung des Urlaubabgeltungsanspruchs beachten?
Urlaubsabgeltung richtet sich nach Höhe des Urlaubsentgelts
So wird die Höhe des Abgeltungsanspruchs berechnet: Für die Berechnung der konkreten Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten dieselben Regeln, wie für die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 BUrlG. Bezugszeitraum ist im Falle der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs der Zeitraum der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es ist der durchschnittliche werktägliche Arbeitsverdienst in diesem Zeitraum zu errechnen und mit den Urlaubstagen bzw. verbleibenden Urlaubstagen zu multiplizieren.
Urlaubsabgeltung bei ganzen und halben Tagen
Ergeben sich bei der Berechnung des Abgeltungsanspruchs Urlaubsbruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, so ist dieser halbe Tag auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden und abzugelten. Bruchteile von Urlaubstagen, die nicht nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufgerundet werden müssen, sind entsprechend ihrem Umfang abzugelten.
Beispiel: Wie wird richtig gerundet?
Führt die Berechnung bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zu 5,7 nicht genommenen Urlaubstagen, ist aufzurunden. Es sind deshalb 6 Tage abzugelten. Führt die Berechnung dagegen zu 5,4 Urlaubstagen, so sind genau diese 5,4 Tage abzugelten.
Was muss bei der Urlaubsabgeltung berücksichtigt werden?
Der Arbeitgeber darf bei der Berechnung nicht allein den Basislohn berechnen. Zum Arbeitsverdienst gehören grundsätzlich alle Zulagen und Leistungen des Arbeitgebers. Diese sind bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung zu berücksichtigen. Urlaubsgeld dagegen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn tarifliche oder vertragliche Regelungen dies ausdrücklich so festlegen. Überstundenvergütungen fließen grundsätzlich nicht in die Ermittlung der Urlaubsabgeltung ein.
Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen
Der Urlaubsanspruch wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem reinen Geldanspruch. Wer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und seinen Resturlaub bis dahin nicht genommen hat, kann dafür Urlaubsabgeltung verlangen - auch wenn er auf eigenen Wunsch geht. Der Ausschluss einer finanziellen Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub widerspricht EU-Recht. Der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub kann jedoch arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Wenn der Anspruch dann nicht rechtzeitig geltend gemacht wird, erlischt er. Daran hält das BAG fest, nimmt aber für den Fristbeginn Ausnahmen an für Arbeitsverhältnisse, die vor der Änderung der Urlaubsrechtsprechung durch den EuGH endeten.
Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs
Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Auf die Erfüllung der arbeitgeberseitigen Mitwirkungspflichten kommt es dabei nicht an (Lesen Sie dazu hier mehr: Urlaubsabgeltung unterliegt der üblichen Verjährung).
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