
Bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die maßgebende Kündigungsfrist einzuhalten. Gemäß § 622 Abs. 1 BGB besteht eine gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Kalendermonats.
Sollten Sie eine ordentliche Kündigung gemäß § 622 Abs. 1 BGB zum 31.8.2012 aussprechen wollen, müssen Sie Folgendes beachten:
Kündigung zum | Kündigungszugang spätestens am * |
31.8.2012 | 3.8.2012 |
* Fällt der letzte Tag, an dem gekündigt werden kann, auf einen Sonnabend, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so darf die Kündigung abweichend von § 193 BGB nicht erst am nächsten Werktag, sondern muss direkt am betreffenden Sonnabend, Sonntag oder Feiertag zugehen!
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Hintergrundinformation:
Die verlängerten Kündigungsfristen (ab Überschreitung von 2 Beschäftigungsjahren) gelten nach dem Gesetzeswortlaut nur für die arbeitgeberseitige Kündigung; der Arbeitnehmer hat somit grundsätzlich auch nach einer längeren Beschäftigungszeit nur eine Kündigungszeit von 4 Wochen (zum 15. eines Monats oder zum Monatsende) einzuhalten.
Allerdings ist es zulässig, von dieser gesetzlichen Regelung (sowohl Grundkündigungsfrist als auch verlängerte Fristen) durch Tarifvertrag (zu Gunsten und zu Ungunsten der Arbeitnehmer) abzuweichen (§ 622 Abs. 4 BGB). Auch einzelvertraglich können andere Fristen vereinbart werden.
Schlagworte zum Thema: Kündigungsfrist, Kündigung
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