Betriebsrat hat Anspruch auf persönliche E-Mail-Adresse

Ein Betriebsrat darf vom Arbeitgeber eine personalisierte E-Mail-Adresse verlangen, die ihm auch außerhalb der unternehmenseigenen Domain Kommunikation ermöglicht. Das hat das LAG Niedersachsen entschieden.

Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat Räume, Sachmittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung stellen, soweit diese für die Betriebsratsarbeit benötigt werden. Das sieht § 40 Abs. 2 BetrVG vor.

Was das konkret bedeutet, ist in der Praxis nicht immer eindeutig. Auch im vorliegenden Fall gingen die Meinung des Arbeitgebers, einem Betreiber von Supermärkten, und die des Betriebsrats auseinander. Dabei ging es um die Frage, ob einzelne Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf eine eigene personalisierte E-Mail-Adresse haben sowie darum, ob sie diesen Anspruch auch alleine oder nur als Gesamtgremium geltend machen dürfen.

Der Fall: Betriebsräte fordern E-Mail-Accounts vom Arbeitgeber

Im vorliegenden Fall stellte der Arbeitgeber dem Betriebsrat als Gremium eine E-Mail-Adresse unter der unternehmenseigenen Domain zur Verfügung. Zudem hatten einige freigestellte Betriebsräte personalisierte E-Mail-Adressen, die auch die Kommunikation mit Stellen außerhalb des Unternehmens zuließen. Dies forderten weitere Betriebsratsmitglieder vom Arbeitgeber und begründeten das damit, dass sie im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit nur so mit Beschäftigten und externen Stellen kommunizieren könnten.

Der Arbeitgeber verweigerte den Betriebsräten den Wunsch mit der Begründung, dass § 40 Abs. 2 BetrVG nur dem Gremium einen Anspruch gebe, nicht aber einzelnen Betriebsratsmitgliedern. Er hielt es zudem für ausreichend, dass in den einzelnen Betrieben Listen mit Namen und Telefonnummern der BR-Mitglieder aushingen.

LAG Niedersachsen: Einzelne Betriebsratsmitglieder können Sachmittel beantragen

Das LAG Niedersachsen entschied zunächst, dass auch einzelne Betriebsratsmitglieder anspruchsberechtigt sind. Ein Anspruch auf Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnik nach § 40 Abs. 2 BetrVG stehe nicht nur dem Betriebsrat als Gremium zu. Von daher sei für das Verlangen der einzelnen Betriebsratsmitglieder - im konkreten Fall nach personalisierten E-Mail-Adressen - auch kein Betriebsratsbeschluss nötig gewesen.

Betriebsratsarbeit ohne E-Mail-Adresse ist nicht zeitgemäß

Das LAG Niedersachsen hielt das Verlangen der Betriebsträte nach persönlichen E-Mail-Adressen im vorliegenden Fall auch für erforderlich und nicht unverhältnismäßig. Es führte aus, dass ein Betriebsratsmitglied sich nicht vom Arbeitgeber auf eine zentrale E-Mail-Adresse verweisen lassen müsse, auf die andere Betriebsratsmitglieder Zugriff hätten, um mit Beschäftigten im Rahmen der Betriebsratstätigkeit vertraulich zu kommunizieren. Gleiches gelte für den Verweis auf eine telefonische Kommunikation.

Aus Sicht des Gerichts ist eine digitale Kommunikation mit persönlichen E-Mailadressen für die Betriebsratsarbeit unerlässlich. Ein Betriebsratsmitglied müsse regelmäßig Dokumente wie zum Beispiel Arbeitsverträge oder Abrechnungsunterlagen verschicken. Dies sei über telefonischen Kontakt nicht möglich. Der Austausch von schriftlichen Notizen sei angesichts der Größe des Gebiets, auf dem der Betriebsrat zuständig sei, kostenträchtig, langsam und ineffektiv.

Hinweis: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 25. April 2025, Az. 17 TaBV 62/24.


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Schlagworte zum Thema:  Betriebsrat , Betriebsverfassungsgesetz , Urteil