
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt dem Arbeitgeber einige allgemeine Pflichten auf, denen er nachkommen muss. Diese sind …
Förderung von Teilzeitarbeit
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern Teilzeitarbeit nach Maßgabe des TzBfG zu ermöglichen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in leitenden Positionen.
Ausschreibung von Teilzeitarbeitsplätzen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Arbeitsplatz auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, sofern dieser sich für eine Teilzeitbesetzung eignet. Die Teilzeitbeschäftigung muss im Rahmen der konkreten betrieblichen Möglichkeiten bestehen.
Information über Teilzeitarbeitplätze
Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer, die ihren Teilzeitwunsch angezeigt haben, über entsprechende Möglichkeiten im Betrieb oder Unternehmen informieren. Die Informationspflicht betrifft nur solche Arbeitsplätze, die für den Arbeitnehmer aufgrund seiner Eignung und Arbeitszeitwünsche in Betracht kommen.
Bevorzugung von Teilzeitbeschäftigten
Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit wieder verlängern möchte, ist bei der Stellenbesetzung bevorzugt zu berücksichtigen.
Aus- und Weiterbildung von Teilzeitbeschäftigten
Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.