Anpassungen bei Tarifeinheit und Betriebsratsgründung

Bis Ende 2018 sollten die Regeln zur Tarifeinheit nachgebessert werden, so der Auftrag des Verfassungsgerichts. Dieser Aufgabe hat sich nun der Gesetzgeber – etwas versteckt – angenommen. Zudem hat er – ebenso versteckt – die Regeln zur Betriebsratsgründung im Bereich der Luftfahrt geändert.

Fünf Gewerkschaften hatten gegen die 2015 in Kraft getretenen Änderungen zur Tarifeinheit vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geklagt. Das Prinzip Gesetz, nach dem es pro Betrieb nur einen Tarifvertrag geben soll und sich die Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb durchsetzt, war von Anfang an umstritten. Mit der Entscheidung vom Juli 2017 forderten die Bundesverfassungsrichter gesetzliche Nachbesserungen bis Ende 2018, da bestehende Regelungen einen Eingriff in die Koalitionsfreiheit darstellten.

Mit der Änderung von § 4a des Tarifvertragsgesetzes (TVG) hat der Gesetzgeber nun das Urteil umgesetzt und im Qualifizierungschancengesetz am als sogenanntes Omnibusgesetz beschlossen

Tarifeinheit: Minderheitengewerkschaften besser berücksichtigen

Konkret forderte das BVerfG, die sogenannte Tarifkollision neu zu regeln und die Belange von Minderheitengewerkschaften ausreichend zu berücksichtigten. Die Richter bemängelten, dass der Gesetzgeber keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um die Interessen von Angehörigen kleinerer Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, zu sichern.

Dieser Kritik hat sich der Gesetzgeber nun angenommen – mit einer Neuregelung des § 4a TVG. Danach bleiben Minderheitstarifverträge im Falle einer Kollision gültig, wenn die Belange der Minderheitsgewerkschaft nicht ausreichend im Tarifvertrag der größeren Gewerkschaft berücksichtigt werden.

Verbände und Opposition kritisierten, dass diese Änderung jetzt als Anhängsel im Qualifizierungschancengesetz durchgepeitscht werde. Sie forderten teils, das Gesetz ganz abzuschaffen.

Betriebsverfassungsgesetz: Flugpersonal soll Betriebsräte haben dürfen

Ein weiteres Anhängsel betrifft auch die Möglichkeit von Beschäftigten im Flugbetrieb der Luftfahrtunternehmen, also dem Kabinenpersonal,  einen Betriebsrat zu gründen. Nach den geltenden Bestimmungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darf das Flugpersonal, anders als das Bodenpersonal, gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG ohne Tarifvertrag als Grundlage keinen Betriebsrat wählen. Entsprechende Vorhaben hatte der Arbeitgeber zum Beispiel bei der Sunexpress Airline zuletzt unterbunden.

Mit der Ergänzung von § 117 BetrVG stellt der Bundestag jetzt sicher, dass Beschäftigte im Flugbetrieb auch dann einen Betriebsrat gründen können, wenn es keinen Tarifvertrag gibt.

Omnibusgesetz: Bundestag beschließt zusätzlichen Regelungen

Grundsätzlich kommt es häufiger vor, dass der Gesetzgeber thematisch verschiedene Regelungen in einem sogenannten Omnibusgesetz verbindet und diese so in einem einheitlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Vorliegend wurden neben den Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und im Tarifeinheitsgesetz (TVG) weitere Änderungen bei der Alterssicherung der Landwirte an den Ursprungsentwurf des Qualifizierungschancengesetzes angehängt.


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Schlagworte zum Thema:  Tarifeinheit, Betriebsverfassungsgesetz, Gesetz