Massenentlassung: Zählen Leiharbeitnehmer mit zur Betriebsgröße

Das Verfahren für Massenentlassungen gilt für Betriebe ab einer bestimmten Anzahl an Mitarbeitern und ab einer bestimmten Anzahl an Kündigungen. Ob bei der Berechnung der Betriebsgröße auch Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind, hat das BAG nun nicht entschieden – sondern die Frage weitergegeben.

Bei sogenannten Massenentlassungen haben Arbeitgeber ein vorgeschriebenes Verfahren zu beachten, zum Beispiel ist vorab eine sogenannte Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorzunehmen. Bei Verfahrensfehlern können die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sein. Zuletzt haben aber ein neues Formular der BA sowie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Kündigung innerhalb des 30-Tage-Zeitraums ein solches Massenentlassungsverfahren zumindest nicht vereinfacht. Demnächst dürfte auch noch eine Entscheidung des EuGH zu berücksichtigen sein.

Massenentlassung: Die Betriebsgröße richtig bestimmen

Denn das BAG hatte aktuell erneut zu den Voraussetzungen einer Massenentlassung zu entscheiden. Im dem Verfahren ging es um die Bestimmung der Betriebsgröße. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verpflichtet den Arbeitgeber in § 17 zu einer Massenentlassungsanzeige, „bevor er […] in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern zehn vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer […] innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt“.

Im konkreten Fall hatte ein Betreiber von mehreren Bildungseinrichtungen mit dem Betriebsrat vereinbart, insgesamt vier dieser Einrichtungen zu schließen. Zumindest zwölf Mitarbeitern hatte der Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen gekündigt, eine Massenentlassungsanzeige erstattete er jedoch nicht.

Fall: Zählen Leiharbeitnehmer mit für Bestimmung der Betriebsgröße?

Eine der entlassenen Mitarbeiterinnen hatte in ihrer Kündigungsschutzklage gerade jenen Punkt gerügt. Es habe sich um eine anzeigenpflichtige Maßnahme gehandelt, weil nicht mehr als 120 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien. Deshalb hätten bereits zwölf Kündigungen dazu geführt, dass der Arbeitgeber zehn Prozent der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer entlassen habe.

Der beklagte Betreiber argumentierte dagegen, dass die eingesetzten Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl berücksichtigt werden müssen, sodass keine Massenentlassungsanzeige nötig war.

BAG fragt EuGH zur Massenentlassung: Sind Leiharbeiter mitzuzählen?

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Das BAG hat nun zunächst kein Urteil gefällt. Vielmehr hat der Senat Fragen, die zur Entscheidung des Falls wichtig sind, an den EuGH weitergegeben, weil das gesetzlich festgelegte Verfahren zur Massenentlassung auf einer EU-Richtlinie (98/59/EG) basiert.

Der Senat möchte nun im sogenannten Vorabentscheidungsverfahren vom EuGH wissen,

  • ob zur Bestimmung der Zahl der in der Regel in einem Betrieb tätigen Arbeitnehmer auf die Anzahl der im Zeitpunkt der Entlassung bei gewöhnlichem Geschäftsgang beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen ist,
  • ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen sind.

Es darf also gespannt nach Luxemburg geblickt werden. Denn bald schon könnten die EuGH-Richter weitere oder zumindest andere Voraussetzungen zum Verfahren bei Massenentlassungen den Unternehmen auferlegen.

 

Hinweis: BAG, Beschluss vom 16. November 2017, Az. 2 AZR 90/17 (A); Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 8.9.2016, Az. 11 Sa 705/15

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