Gesetzentwurf Mutterschutz wurde entschärft

Kein Mutterschutz für Schülerinnen und Studentinnen. Der entsprechenden Passus im Gesetzentwurf zur Reform des Mutterschutzes wurde entfernt, um die Reform nicht zu gefährden. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) kritisiert dies heftig.

Eine Modernisierung des Mutterschutzes hat sich Familienministerin Manuela Schwesig mit ihrem neuen Gesetzentwurf vorgenommen. Immerhin stammen die jetzigen Regeln ursprünglich aus dem Jahr 1952. Unter anderem war die Ausweitung auf Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen geplant. Doch an diesem Punkt hakte es.

Streit um Mutterschutz an Uni und Schule

Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah vor, den Mutterschutz auf einen größeren Personenkreis auszudehnen. Widerstand gab es aber insbesondere von Bildungsministerin Johanna Wanka  gegen die Ausweitung des Mutterschutzes auf Schülerinnen und Studentinnen. Während Familienministerin Schwesig selbst im Mutterschutz weilt, hat ihr Ressort nun den strittigen Part gestrichen, um die Reform nicht noch weiter zu verzögern. Im Parlamentarischen Verfahren könnten die Regelungen aber wieder hinzugefügt werden.

DGB : Schul-und Studienalltag übersteigt den Rahmen des Arbeitszeitgesetzes

Verärgert über die Abschwächung der Reform zeigte sich der deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Es sei „ein Unding und überhaupt nicht nachvollziehbar“, warum Schülerinnen und Studentinnen von einer neuen Regelung nun ausgenommen sein sollten, sagte DGB-Vizechefin Elke Hanack dazu. Der Schul- und Studienalltag sei heute geprägt durch Tagesabläufe, die den Rahmen des Arbeitszeitgesetzes durchaus überschreiten. Schülerinnen und Studentinnen seien keine Mütter 2. Klasse. Individuelle Regelungen statt Mutterschutzregelungen könnten Betroffene unter Druck setzen und dabei die Gesundheit von Mutter und Kind gefährden.

Was bleibt im Gesetzentwurf enthalten?

Was sicher bleibt, sind die grundsätzlichen Fristen zum Mutterschutz. Die Schutzfrist beginnt weiterhin sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen danach. Ab sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich erklärt hat, dass sie weiterarbeiten möchte.

Neu: Verlängerte Mutterschutzfrist bei Geburt eines behinderten Kindes

Nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung soll die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen verlängert werden - wegen der oft besonderen körperlichen und psychischen Belastungen und dem höheren Pflegebedarf.

Schutz für Frauen in "arbeitnehmerähnlichen" Verhältnissen?

Erhalten bleibt wohl die Erweiterung des Schutzes auf Frauen, die als "arbeitnehmerähnlich" anzusehen sind. Der Entwurf orientiert sich hier an einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), in dem es  um eine schwangere Geschäftsführerin einer Kapitalgesellschaft ging. Zu arbeitnehmerähnlichen Personen rechnen solche, bei denen eine wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit besteht, insbesondere Musiker, Schriftsteller, Journalisten und freie Mitarbeiter beim Rundfunk.

Mehr Rechtssicherheit beim Arbeitsschutz

Außerdem sollen mit dem Gesetzesentwurf Rechtsunsicherheiten etwa bei Regeln zum Schutz von Schwangeren und Babys vor Gesundheitsrisiken beseitigt werden. Heute würden zum Beispiel Arbeitsverbote ausgesprochen, weil die Arbeitgeber über die geltenden Regeln unsicher seien, sagt Familienstaatssekretär Ralf Kleindiek, obwohl die Frau gerne weiterarbeiten würde.

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dpa
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