Feiertage während der Kurzarbeit

Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Wie in § 2 Abs. 1 Engeltfortzahlungsgesetz geregelt, bleibt es dabei, dass die Feiertagsvergütung vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Absatz 2 der Vorschrift stellt klar, dass die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag bei gleichzeitiger Kurzarbeit ausfällt, so zu behandeln ist, als wäre sie allein infolge des gesetzlichen Feiertages ausgefallen.
Lohnausfallprinzip gilt auch während angeordneter Kurzarbeit
Kurzarbeit ändert an den Prinzipien der Entgeltfortzahlung nichts, es bleibt beim Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmenden Anspruch auf den gleichen Arbeitsverdienst haben, der ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertages entstanden wäre. Ist der Betrieb in Kurzarbeit, entsteht also nur ein Anspruch in Höhe des "Kurzlohns", soweit an diesem Tag ansonsten gearbeitet worden wäre, und im Übrigen in Höhe des fiktiven Kurzarbeitergeldes.
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Das fiktive Kurzarbeitergeld ist selbstverständlich zu versteuern, die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber grundsätzlich allein zu tragen.
Nur im ersten Jahr der Coronapandemie wurden Arbeitgeber von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit vollständig vollständig entlastet. Seit der "Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung" ist eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis einschließlich bis 31. März 2022 nur noch in Höhe von 50 Prozent möglich.
Ab dem 1. April 2022 werden die Sozialversicherungsbeiträge den Arbeitgebern weiter zur Hälfte erstattet, allerdings nur noch, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. (Lesen Sie hierzu mehr in unserer News rund um das Kurzarbeitergeld 2022).
Keine Entlastung für auf das Feiertagsentgelt entfallende SV-Beiträge
Eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit gibt es für Arbeitgeber jedoch nicht für auf das Feiertagsentgelt entfallende Sozialversicherungsbeiträge, da beim Zusammentreffen eines gesetzlichen Feiertags mit Kurzarbeit die Arbeit infolge des gesetzlichen Feiertags als ausgefallen gilt.
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