Allgemeinverbindlicherklärung von Bau-Tarifvertrag wirksam

Das BAG hat die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe festgestellt. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung des Soka-Bau müssen auch nicht tarifgebundene Ar­beit­ge­ber Beiträge zur Sozialkasse zahlen. 

Nachdem 2016 und 2017 durch Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Allgemeinverbindlicherklärungen der Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe für die Zeiten von 2008 bis 2014 gekippt wurden, herrschte kurzzeitige Rechtsunsicherheit. Durch das Ge­setz zur Si­che­rung der So­zi­al­kas­sen­ver­fah­ren im Bau­ge­wer­be (SokaSiG) wurde die All­ge­mein­ver­bind­lich­keit wie­der her­ge­stellt. Mittlerweile sind die Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlicherklärung durch die Neufassung von § 5 TVG geringer: In einer aktuellen Entscheidung bestätigten die Erfurter Richter die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 4. Mai 2016.

Beitragszahlung: Auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber

Die Sozialkassen des Baugewerbes (Soka-Bau) sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und zusätzliche Altersversorgungsleistungen erbringen. Sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer erhalten Leistungen von den Sozialkassen. Um diese  Leistungen zu finanzieren, werden nach Maßgabe des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Beiträge von den Arbeitgebern erhoben. 

Wenn ein Tarifvertrag gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt wird, gilt er für alle Arbeitgeber der Branche - auch für nicht tarifgebundene. Auch diese Arbeitgeber sind danach zur Beitragszahlung verpflichtet und müssen die tariflichen Arbeitsbedingungen einhalten. 

Voraussetzungen für Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfüllt?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes am 4. Mai 2016 nach § 5 TVG den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) von 2013 in der Fassung von 2015 mit Einschränkungen bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs für allgemeinverbindlich erklärt. Ein Arbeitgeber, der nicht Mitglied einer Arbeitgebervereinigung ist und deshalb nur auf Grundlage der Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) zu Beitragszahlungen herangezogen wurden, hatte den Rechtsweg beschritten. Seiner Auffassung nach war die AVE unwirksam. Während sich in den früheren Verfahren die Argumentation insbesondere darauf bezog, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber der Baubranche nicht 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen, stand dies nach Wegfall dieser Voraussetzung nicht mehr in der Diskussion. Das BAG hatte aufgrund der seit dem 16. August 2014 geltenden neuen Fassung von § 5 TVG lediglich zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse für die AVE vorgelegen hat.

BAG: Allgemeinverbindlicherklärung ist wirksam

Es hat in seinem Beschluss festgestellt, dass die angegriffene Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom 4. Mai 2016 wirksam ist. Die von § 5 TVG begründeten Voraussetzungen waren für das Gericht erfüllt. Der Senat machte zudem deutlich, dass es aus seiner Sicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 TVG neuer Fassung gebe. Auch an der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hätten keine vernünftigen Zweifel bestanden. Die Erfurter Richter erklärten, dass das BMAS annehmen durfte, dass der Erlass der angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erschien.

 

Hinweis: BAG, Beschluss vom 20. November 2018, Az: 10 ABR 12/18; Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2017, 16 BVL 5012/16

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