Die Zuwendung steht nicht zu bzw. eine erhaltene Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn der Mitarbeiter in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

2.3.1 Ausscheiden bis einschließlich 31.3.

Das Arbeitsverhältnis darf frühestens zu einem nach dem 31. März des Folgejahres liegenden Zeitpunkt enden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kündigt der Mitarbeiter zum 31. 3., ist dies "zuwendungsschädlich"!

Dies gilt auch, wenn die letzte vom Arbeitnehmer zu leistende Nachtschicht nach dem Dienstplan in den 1. April hineinreicht. Ansonsten hinge der Anspruch auf Zuwendung allein von der Dienstplangestaltung ab (LAG Köln, Urt. v. 30.11.1984 - 1/4 Sa 945/84).

 
Praxis-Beispiel

Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht auch, wenn der Mitarbeiter zum 31. 3. gekündigt hat und die Nachtschicht am 1. 4., 6.45 Uhr endet.

Kündigt der Mitarbeiter zum "1. April", so ist diese Kündigung - jedenfalls, wenn die Kündigung nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig ist - in der Regel als Kündigung zum 31. März auszulegen.[2] Die Zuwendung ist zurückzuzahlen. Kann das Arbeitsverhältnis ordentlich nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres bekündigt werden, so ist die Kündigung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte so zu verstehen, dass der Mitarbeiter mit Ablauf des ersten Quartals aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden möchte. Kündigungstermine sind nicht einseitig disponibel (so bereits BAG, Urt v. 18.04.1985 - 2 AZR 197/84). Auch wenn der Mitarbeiter subjektiv die Vorstellung hatte, mit einer Kündigung zum Ablauf des 1.4. - einem nicht zulässigen Kündigungstermin - könne er die Zuwendung behalten, rechtfertigt dies keine andere Auslegung.

Ist in dem Schreiben des Arbeitnehmers ausdrücklich das Wort "Kündigung" oder der Wille "zu kündigen" genannt, so liegt in der Kündigung zum 1.4. auch kein Angebot auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 1.4. des Jahres.

2.3.2 Ausscheiden aus Verschulden des Arbeitnehmers, Ausscheiden auf eigenen Wunsch, Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung

Ein Ausscheiden aus Verschulden des Arbeitnehmers liegt vor, wenn der Arbeitnehmer durch ein pflichtwidriges, vorwerfbares Verhalten Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

Liegen Umstände vor, die den Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten Kündigung berechtigen (z.B. ständiges Zuspätkommen trotz vorheriger Abmahnung, Schlechtleistung, Straftat). (Einzelheiten hierzu in "Verhaltensbedingte Kündigung ").

so ist regelmäßig ein schädliches Ausscheiden anzunehmen.

Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung (§ 53), außerordentliche Kündigung (§ 54) oder Auflösungsvertrag (§ 58 BAT) beendet worden ist.

Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch liegt vor, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung und im Interesse des Arbeitnehmers erfolgt (BAG, Urt. v. 16.07.1957 - 3 AZR 263/56; BAG, Urt. v. 21.02.1991 - 6 AZR 617/89; BAG, Urt. v. 29.09.1992 - 10 AZR 157/91.

 
Praxis-Beispiel

Unerheblich ist, ob das Auflösungsbegehren des Arbeitnehmers auf einer ausschließlich von Eigennutz bestimmten Motivation beruht. Auch die Bitte, wegen der Übernahme eines politischen Mandats einen Auflösungsvertrag zu schließen, gilt als Ausscheiden auf eigenen Wunsch.[1]

Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch liegt vor, wenn der Arbeitnehmer kündigt, um eine besser dotierte Arbeitsstelle anzutreten.

Hat der Arbeitnehmer dagegen das Arbeitsverhältnis im Interesse des Arbeitgebers beendet, z.B. wegen einer geplanten Reduzierung des Personalbestandes, ist der Arbeitnehmer selbst bei Eigenkündigung nicht "freiwillig" aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. (BAG, Urt. v. 16.07.1957 - 3 AZR 263/56; vgl. auch die Ausführungen in "Beschäftigungszeiten ").

Endet das Arbeitsverhältnis wegen Fristablaufs, so ist dies regelmäßig kein Ausscheiden auf eigenen Wunsch.

Regelmäßig liegt die Befristungsabrede im Interesse des Arbeitgebers. Nur wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitnehmers befristet wurde (Einzelheiten hierzu in "Befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund") und spätestens bis einschließlich 31. 3. des Folgejahres endet, liegt ein schädliches Ausscheiden vor, mit der Konsequenz, dass ein Anspruch auf Weihnachtszuwendung nicht entsteht.

Scheidet ein Mitarbeiter bis einschließlich 31.3. auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus, so ist die Zuwendung zurückzuzahlen, auch wenn das Arbeitsverhältnis nach diesem Zeitpunkt ohnehin durch Fristablauf geendet hätte.[2]

 
Praxis-Beispiel

Eine Mitarbeiterin war im Rahmen einer Projektbefristung für die Zeit vom 1.10.2000 bis zum 31.5.2001 beschäftigt. Nachdem ihr der Arbeitgeber auf Anfrage mitteilte, dass eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages nicht in Betracht kommt, suchte sich die Mitarbeiterin eine neue Stelle und bat um Vertragsauflösung zum 15.3.2001.

Der Arbeitgeber kann die Zuwendung für das Jahr 2000 zurückve...

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