BAG, Urteil v. 16.1.2018, 7 AZR 622/15

Leitsatz (amtlich)

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung aufgrund des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung erfordert bei einem schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen nach § 92 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts, wenn bei Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG die Anerkennung der Schwerbehinderung oder die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgt ist oder die entsprechende Antragstellung mindestens 3 Wochen zurückliegt.

Sachverhalt

Die Klägerin war seit dem 1.12.1996 bei der Beklagten, die zugleich Rentenversicherungsträgerin, Krankenversicherung und sozialmedizinischer Dienst ist, in einer von dieser betriebenen Rehaklinik als Masseurin/Bademeisterin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (TV DRV KBS) vom 23.8.2006 Anwendung. Dieser regelt in § 33 die „Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung” (Hinweis: welcher der Fassung des § 33 TVöD/TV-L entspricht).

Die Klägerin, die seit dem 8.7.2011 arbeitsunfähig erkrankt war, stellte am 6.2.2012 einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation und nahm in der Folgezeit an einer Rehabilitationsmaßnahme teil. Aus den abschließenden ärztlichen Feststellungen des Rentenversicherungsträgers ergab sich, dass die Klägerin über 6 Stunden täglich körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung in Tagschicht, Früh- oder Spätschicht, jedoch keine körperlich schweren und durchgehend mittelschweren Tätigkeiten mehr verrichten könne; die Tätigkeit als "Masseurin/Bademeisterin" könne sie nur unter 3 Stunden pro Tag ausüben. Mit Bescheid vom 18.9.2012 bewilligte ihr die Beklagte antragsgemäß ab dem 1.2.2012 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Ausübung einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung, längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 31.5.2018; zudem wurde sie mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 5.12.2012 mit Wirkung ab Antragstellung am 19.10.2012 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Von der Antragstellung war die Beklagte zuvor – am 26.10.2012 – unterrichtet worden. Am 21.1.2013 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin, dem Betriebsarzt, Verwaltungsleiter sowie der Personalleiterin der Beklagten und jeweils einem Mitarbeiter des Integrationsfachdienstes, der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats über eventuelle Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin statt. Nachdem dies erfolglos war, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 6.3.2013 der Klägerin „anstelle” ihrer bisherigen Rente ab dem 1.2.2012 bis zum 28.2.2013 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung. Am 13.3.2013 wurde der Klägerin dann ab dem 1.2.2012, längstens bis zum 31.5.2018 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau bewilligt. Aufgrund dessen teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 5.4.2013 mit, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Rentenbewilligung 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens, spätestens mit Ablauf des 22.4.2013, enden werde. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis nicht nach § 33 Abs. 2 TV DRV KBS geendet habe, da die Beklagte die dafür nach § 92 Satz 1 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) notwendige Zustimmung des Integrationsamts nicht eingeholt habe, obwohl sie Kenntnis von ihrer Behinderung und dem Gleichstellungsantrag gehabt habe. Sie erhob Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit Ablauf des 22.4.2013 geendet habe.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem BAG Erfolg. Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht nach § 33 Abs. 2 TV DRV KBS i. V. m. §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG am 22.4.2013 geendet hatte, da die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 92 Satz 1 SGB IX (a. F.) erforderliche Zustimmung des Integrationsamts nicht vorlag.

Das BAG führte hierzu aus, dass die Annahme des LAGs, die Klägerin habe den erweiterten Beendigungsschutz nach § 92 Satz 1 a. F. SGB IX nicht in Anspruch nehmen können, da sie im Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheids vom 18.9.2012 die Gleichstellung noch nicht beantragt hatte, fehlerhaft sei; denn, so das BAG, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung aufgrund des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung erfordere nach § 92 Satz 1 a. F. SGB IX die Zustimmung des Integrationsamts, wenn bei Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG die Anerkennung der Schwerbehinderung oder die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgt sei oder die entsprechende Antragstellung mindestens 3 Wochen zurückliege. Das Gericht führte hierzu aus, d...

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