Im Bereich des Bundes ergeben sich die weitergeltenden Tarifregelungen aus der Anlage 1 zum TVÜ-Bund. Relevant sind die in Teil II Ziffern 19 bis 23 aufgeführten Tarifverträge.

Zu beachten gilt es:

  • Die Erschwerniszulagen für Angestellte (Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte) sind statisch, sodass weiterhin die Beträge nach dem fortgeltenden Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT maßgeblich sind.
  • Die Erschwerniszuschläge für Arbeiter (Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte) nach § 2 Lohnzuschlags-TV sind dynamisch ausgestaltet. Sie erhöhen sich um jeweils 12 %, sobald sich die Entgelte allgemein insgesamt um mindestens 12 % erhöhen (vgl. § 5 Lohnzuschlags-TV). Dieser 12 %-Wert wird durch die Tarifänderung vom 31.3.2008 erreicht, allerdings erst mit dem zweiten Anpassungsschritt, mit dem die Tabellenentgelte zum 1.1.2009 um weitere 2,8 % erhöht wurden. Somit wurden die Zuschlagsbeträge erst mit Wirkung zum 1.1.2009 erhöht. Die konkreten Werte der Zuschläge nach § 2 Lohnzuschlags-TV sind abgedruckt in Anlage 4 des Rundschreibens des Bundesministeriums des Inneren vom 29.10.2008 betreffend den Abschluss der Redaktionsverhandlungen zur Tarifrunde 2008.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die in diesen Tarifverträgen genannten Zuschläge in gleicher Höhe wie Vollzeitbeschäftigte, eine zeitratierliche Kürzung gem. § 24 Abs. 2 TVöD erfolgt nicht.

Der LohnzuschlagsTV[1]

Die zuschlagsberechtigenden Arbeiten sind in einem Allgemeinen Katalog (Anlage 1) und in Sonderkatalogen für

  • den Bereich des Bundesministers für Verteidigung (Anlage 2)
  • den Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (Anlage 3)
  • den Bereich des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (Anlage 4)
  • den Bereich der Bundespolizei und der Beschaffungsstelle des Bundesministeriums des Innern (Anlage 5)

aufgelistet und mit Ordnungsnummern versehen.

Die dort aufgeführten Beträge beziehen sich jeweils auf eine volle Arbeitsstunde.

Berechnung der Zuschläge gem. § 3 Abs. 1 LohnzuschlagsTV[2]

Soweit die Zuschläge nicht pauschaliert sind, gilt folgende Regel für die Berechnung der Zuschläge:

 
Arbeitszeiten unter 10 Minuten: kein Zuschlag
Arbeitszeiten von 10 bis 30 Minuten: halber Zuschlag
Arbeitszeiten über 30 Minuten: voller Zuschlag

Werden durch eine Arbeit die Voraussetzungen mehrerer Nummern erfüllt, so wird grundsätzlich nur der höchste Zuschlag gezahlt (§ 3 Abs. 2 LohnzuschlagsTV).

Die Zuschläge nach dem LohnzuschlagsTV erhöhen sich jeweils um 12 %, sobald sich die Entgelte allgemein jeweils insgesamt um mindestens 12 % erhöhen.

Mit der allgemeinen Tariferhöhung zum 1.3.2018 wurden die Zuschläge für Erschwernisse letztmalig angepasst. Die ab 1.3.2018 maßgeblichen Beträge ergeben sich aus Anlage 4 des Rundschreibens des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vom 19.7.2018, Az.: D5-31002/51#9.

Seitdem wurden die Entgelte wie folgt erhöht:

 
Tariferhöhung Summen
  0,34 % ("Guthaben" aus Zulagenerhöhung v. 1.3.2018)
1.4.2019 3,09 %
1.3.2020 1,06 %

Zum 1.3.2020 sind von den für die nächste Anpassung erforderlichen 12 % Tariferhöhung somit 4,49 % erreicht.

Pauschale Erschwerniszuschläge

Nach § 4 LohnzuschlagsTV können Erschwerniszuschläge auch in Monatsbeträgen pauschaliert werden. Hierzu müssen die Erschwernisse jedoch in einer gewissen Regelmäßigkeit anfallen.

Nach § 4 Abs. 3 des LohnzuschlagsTV ist Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Pauschale die Summe der innerhalb eines Feststellungszeitraums tatsächlich angefallenen Zuschläge. Festsetzungszeitraum ist ein Zeitraum von mindestens 3 und maximal 6 Monaten.

[1] Vgl. Information des Bundesverwaltungsamts, Dienstleistungszentrum, Fachbereich Personalkostenbetreuung, Allgemeine Information zu den Erschwerniszuschlägen, Grundsatz uB-Tarif VII B 7 vom 29.4.2013.
[2] Vgl. Information des Bundesverwaltungsamts, Dienstleistungszentrum, Fachbereich Personalkostenbetreuung, Allgemeine Information zu den Erschwerniszuschlägen, Grundsatz uB-Tarif VII B 7 vom 29.4.2013.

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