Hinweis

Sind in einem Bundesland landesbezirkliche Tarifregelungen über Erschwerniszuschläge noch nicht vereinbart, so gelten bis zum Inkrafttreten der neuen Tarifregelungen die bisherigen Tarifregelungen – insbesondere die für die Arbeiter bestehenden, bezirkstariflich geregelten Erschwerniszuschläge – weiter (§ 23 Abs. 1 TVÜ-VKA).

Sofern die Laufzeit dieser Tarifverträge auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltordnung befristet war und die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG nicht ausgeschlossen wurde, finden die Regelungen zu Erschwerniszuschlägen und -zulagen nur auf Beschäftigte Anwendung, die am 31.12.2016 schon und am 1.1.2017 noch in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem bisherigen Arbeitgeber gestanden haben, für das der TVöD gilt. Die Befristung der Erschwerniszuschlagstarifverträge erfolgte vor dem Hintergrund, dass nicht absehbar war, welche Erschwernisse ggf. bereits bei der Gestaltung der Tätigkeitsmerkmale in der Ent­geltordnung Berücksichtigung finden würden.

Von § 23 TVÜ-VKA sind insbesondere folgende Tarifregelungen erfasst:

  • die jeweils geltenden bezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen gemäß § 23 Abs. 3 BMT-G,
  • der Tarifvertrag zu § 23 Abs. 3 BMT-G-O vom 14.5.1991,
  • der Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT vom 11.1.1962 (Einzelheiten hierzu siehe Zulagen) und
  • § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte (TV Zulagen Ang-O) vom 8.5.1991

Die Fortgeltung der Tarifregelungen betrifft sowohl die bei Inkrafttreten des TVöD bereits beschäftigten Mitarbeiter wie auch unter Geltung des TVöD neu eingestellte Beschäftigte.

Dort, wo die Tarifverhandlungen über die noch zu regelnden Erschwerniszuschläge nicht bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurden,

Zitat

gelten die landesbezirklichen Tarifverträge ab 1. Januar 2008 mit der Maßgabe fort, dass die Grenzen und die Bemessungsgrundlagen des § 19 Abs. 4 TVöD zu beachten sind

(§ 23 Satz 2 TVÜ-VKA).

Damit dürfen die Zuschläge ab 1.1.2008 die Grenze von 5 % bis 15 % des Stundenentgelts der Entgeltgruppe 2, Stufe 2 nicht unter- bzw. überschreiten.

 
Praxis-Tipp

Nach § 19 Abs. 4 TVöD sind die im TVöD neu zu regelnden Erschwerniszuschläge gekoppelt an das monatliche Tabellenentgelt. Die Erschwerniszuschläge nehmen nach der im TVöD enthaltenen Grundsatzregelung somit an allgemeinen Entgeltsteigerungen teil.

Mit der Tarifänderung 2008 wurde – davon abweichend – vereinbart, dass eine Anpassung der bisherigen Erschwerniszuschläge bei allgemeinen Entgelterhöhungen bis zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften im TVöD (der neuen Entgeltordnung) ausschließlich auf der Ebene der landesbezirklichen Regelung, nicht aber auf Bundesebene erfolgt (Protokollerklärung zu § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA[1]). Bis zur Vereinbarung neuer landesbezirklicher Tarifregelungen besteht nur Anspruch auf die Erschwerniszuschläge in bisheriger Höhe.

Tarifliche Neuregelungen zur Dynamisierung der Erschwerniszuschläge wurden beispielsweise vereinbart für die Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Auf die Ausführungen oben, Ziffer 3.2.2, wird verwiesen.

Zulagen für besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten

Nach § 23 Satz 2 TVÜ-VKA werden Zulagen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT bis zu einer Neuregelung der Erschwerniszuschläge in einem landesbezirklichen Tarifvertrag weitergewährt.

Die genannte BAT-Regelung gewährt einem Angestellten Zulagen, wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist.

Welche Arbeiten als "besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich" anzusehen sind und die Höhe der Zulagen sind im "Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT" geregelt (Zulagentarifverträge).

 
Hinweis

Die Zulagen nach § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT sind bei Tariferhöhungen unverändert geblieben und damit in bisheriger Höhe bis zum Inkrafttreten neuer Tarifregelungen weiterzugewähren.

Vollstreckungsdienstzulage

Beschäftigte, die Vollstreckungstätigkeiten ausüben, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen die Vollstreckungsdienstzulage nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 6.1.2003 (BGBl I S. 8) als Erfolgsprämie. Die Erfolgsprämie steht diesen Beschäftigten seit 1.1.2017 im Gegensatz zur früheren Regelung auch dann zu, wenn keine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur leistungsorientierten Vergütung abgeschlossen wurde (Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD-VKA i. d. F. ab 1.1.2017).

[1] Neu eingefügt mit § 1 Nr. 12 des Änderungstarifvertrags Nr. 2 zum TVÜ.

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