Durch die Einführung des TVöD hat sich die grundsätzliche beitragsrechtliche Betrachtung für unständige Bezüge nicht geändert. Es gilt das Entstehungsprinzip, welches durch arbeitsrechtliche Abreden nicht disponibel ist. Da seit dem 1.1.2006 die Schätzung einer "voraussichtlichen Beitragsschuld" erfolgen darf, wären die unständigen Bezüge – unbeschadet der späteren arbeitsrechtlichen Fälligkeit dieser Entgeltbestandteile – allerdings jetzt im Wege der Schätzung zu ermitteln und noch im laufenden Monat abzuführen. Da allerdings die Spitzenverbände ausdrücklich auf die Anwendung der bisherigen Vereinfachungsregel (Verbeitragung im nächsten oder übernächsten Monat) hingewiesen haben, spricht nichts dagegen, die Pflicht zum Schätzen im laufenden Monat zu ignorieren und die sozialversicherungsrechtliche Lohnabwicklung der unständigen Bezüge entgegen dem Entstehungsprinzip im Gleichklang mit den arbeitsrechtlichen Fälligkeitsregelungen durchzuführen.

Auch nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 12.8.2005 ist es durchaus zulässig, variable Entgeltbestandteile, die im nächsten oder übernächsten Monat abgerechnet werden, wie bisher diesem Monat zuzuordnen. Sofern variable Arbeitsentgeltbestandteile zeitversetzt gezahlt werden und dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung dieser Arbeitsentgelte bei der Beitragsberechnung für den Monat, in dem sie erzielt wurden, nicht möglich ist, können diese zur Verbeitragung dem Arbeitsentgelt des Zahlungs-/Fälligkeitsmonats hinzugerechnet werden.

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