Der TVÜ enthält eine Übergangsregelung zur Fälligkeit der bis 30.9.2005 erarbeiteten sog. nichtständigen Entgeltbestandteile wie z. B. der Zeitzuschläge (§ 21 TVÜ-Bund bzw. § 28 TVÜ-VKA). Die Regelung hat aufgrund Zeitablaufs keine praktische Bedeutung mehr.

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