Der Zeitzuschlag errechnet sich (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD) aus dem
Zitat
auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Basis für die Berechnung des Zeitzuschlags ist ausschließlich das Tabellenentgelt der Stufe 3.
Der Monatsbetrag wird zur Berechnung des Stundenentgelts | dividiert durch |
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169,57 Monatsstunden (= 4,348 × 39) |
|
173,9 Monatsstunden (= 4,348 × 40) |
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169,57 Monatsstunden (= 4,348 × 39). |
Die Zeitzuschläge sind für sämtliche Beschäftigte innerhalb einer Entgeltgruppe gleich hoch. Individuelle Entgeltmerkmale – wie z. B. die Höhe des Entgelts aus der individuellen Entgeltstufe – sind für die Zeitzuschlagsberechnung unerheblich!
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