Der Zeitzuschlag errechnet sich (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD) aus dem

Zitat

auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

Basis für die Berechnung des Zeitzuschlags ist ausschließlich das Tabellenentgelt der Stufe 3.

 
Der Monatsbetrag wird zur Berechnung des Stundenentgelts dividiert durch
  • im Bereich TVöD-VKA, Tarifgebiet West
169,57 Monatsstunden (= 4,348 × 39)
  • im Bereich TVöD-VKA, Tarifgebiet Ost
173,9 Monatsstunden (= 4,348 × 40)
169,57 Monatsstunden (= 4,348 × 39).
 
Wichtig

Die Zeitzuschläge sind für sämtliche Beschäftigte innerhalb einer Entgeltgruppe gleich hoch. Individuelle Entgeltmerkmale – wie z. B. die Höhe des Entgelts aus der individuellen Entgeltstufe – sind für die Zeitzuschlagsberechnung unerheblich!

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