Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge wird grundsätzlich nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD).
Für Arbeit an einem 1.5., der auf einen Sonntag fällt, ist (nur) der Zeitzuschlag für Feiertage in Höhe von 35 % zu zahlen. Der Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit von 25 % tritt zurück.
Die Konkurrenzregelung gilt jedoch nicht für die Zeitzuschläge für Überstunden und für Nachtarbeit. Diese Leistungen werden neben anderen Zeitzuschlägen gewährt.
Leistet der Mitarbeiter an einem Sonntag nach 21 Uhr angeordnete, zuschlagspflichtige Überstunden, so stehen ihm die Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit, Nachtarbeit und Überstunden nebeneinander zu.
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