Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge wird grundsätzlich nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD).

 
Praxis-Beispiel

Für Arbeit an einem 1.5., der auf einen Sonntag fällt, ist (nur) der Zeitzuschlag für Feiertage in Höhe von 35 % zu zahlen. Der Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit von 25 % tritt zurück.

Die Konkurrenzregelung gilt jedoch nicht für die Zeitzuschläge für Überstunden und für Nachtarbeit. Diese Leistungen werden neben anderen Zeitzuschlägen gewährt.

 
Praxis-Beispiel

Leistet der Mitarbeiter an einem Sonntag nach 21 Uhr angeordnete, zuschlagspflichtige Überstunden, so stehen ihm die Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit, Nachtarbeit und Überstunden nebeneinander zu.

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