Wird der Beschäftigte an einem Sonntag beschäftigt, so muss ihm innerhalb von 2 Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG).

Zusätzlich erhält der Beschäftigte für die am Sonntag geleisteten Arbeitsstunden einen Zuschlag von 25 % je Stunde.

 
Praxis-Tipp

Auch für Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag steht – im Gegensatz zur ausdrücklichen Regelung in § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c aa) des bis 30.9.2005 gültigen BAT – nur der Zuschlag in Höhe von 25 %, und nicht der Feiertagszuschlag von grundsätzlich 35 %, zu.[1] Ostersonntag und Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen Feiertage.[2] Im Einzelnen:

Der TVöD enthält zwar keine ausdrückliche Definition des Begriffs "Feiertag". § 6 Abs. 3 Satz 3 bestimmt jedoch, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit nur für "gesetzliche Feiertage", die auf einen Werktag fallen, vermindert. Diese Einschränkung auf die gesetzlichen Feiertag gilt auch für die in der Systematik darauf folgende Regelung des Zeitzuschlags für Feiertagsarbeit. Es gibt im TVöD keine Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus auch die kirchlichen Feiertage erfasst sein sollen. Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit sind damit nur für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen zu zahlen.

Tarifliche Feiertagszuschläge knüpfen grundsätzlich an die gesetzlichen Feiertage am Beschäftigungsort an.[3] Auf die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften wird verwiesen. Ostersonntag oder Pfingstsonntag sind in den Landesgesetzen nicht als Feiertage ausgewiesen.

[1] So auch: Kommular Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, Rundschreiben A 9/2007 vom 16.5.2007, Nr. 4.

A.A. offenbar Bundesministerium des Innern, wonach Oster- und Pfingstsonntag gesetzliche Feiertage sein sollen, die in der tabellarischen Übersicht zu den Feiertagen jedoch nicht aufgeführt seien, weil diese immer auf einen Sonntag fallen.

[2] So ausdrücklich BAG, Urteil v. 17.3.2010, 5 AZR 317/09 für Ostersonntag und BAG, Urteil v. 13.4.2005, AZR 475/04 für Pfingstsonntag.

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