Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD können die Zeitzuschläge auf Wunsch der/des Beschäftigten in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche (§ 8 Abs. 1 Satz 5 TVöD).

Voraussetzung für die Faktorisierung ist, dass

  • ein Arbeitszeitkonto i. S. d. § 10 TVöD eingerichtet ist (Einzelheiten siehe Stichwort "Arbeitszeitkonto") und
  • die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse die Faktorisierung zulassen.

Im Falle der Faktorisierung werden gutgeschrieben für die geleistete Stunde als solche 60 Minuten und hinsichtlich des Zeitzuschlags für Überstunden

 
in den Entgeltgruppen 1–9 18 Minuten pro geleisteter Überstunde
in den Entgeltgruppen 10–15  9 Minuten pro geleisteter Überstunde.

Angefangene Stunden sind mit dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen.

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