Für Arbeitsstunden,

  • die keine Überstunden sind und
  • die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des im Betrieb/in der Einrichtung geltenden Zeitraums für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (grundsätzlich längstens bis zu einem Jahr) mit Freizeit ausgeglichen werden,

erhält der/die Beschäftigte je Stunde 100 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (§ 8 Abs. 2 TVöD). Hier ist also das jeweils individuelle Tabellenentgelt des Beschäftigten maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter hat im Rahmen des Arbeitszeitmodells – planmäßig – Plusstunden aufgebaut, die im Herbst durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden sollten. Aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls des Kollegen kann der in Aussicht genommene Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden.

Die Plusstunden werden nach Ablauf des Ausgleichszeitraums für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit mit dem individuellen Stundenentgelt ausbezahlt.

 
Hinweis

Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 2 stellt klar, dass diese Regelung nicht die Stunden erfasst, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.

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