Der Tarifvertrag enthält in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD eine abweichende Definition des Begriffs der Überstunden bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit:

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Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

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a. [...]

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b. [...]

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c. im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.

Das BAG hat in zwei wichtigen Urteilen den Begriff der "Überstunden" bei Ableistung von Wechselschicht- oder Schichtarbeit im Anwendungsbereich des TVöD/TV-L konkretisiert. Nach Auffassung des BAG[1] ist die Vorschrift "sprachlich wenig verständlich" und ergebe nur bei folgender Lesart Sinn:

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Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die – bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (i. S. v. § 6 Abs. 1) – im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.

Die Formulierung "und/oder" verdeutlicht, dass in der genannten Vorschrift zwei Sachverhalte geregelt sind:

  • die Anordnung von Arbeitsstunden über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus sowie
  • die Anordnung "geplanter" Überstunden, nämlich dienstplanmäßig festgesetzter Stunden, die im Schichtplanturnus bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i. S. v. § 6 Abs. 1 TVöD nicht ausgeglichen werden.

"Ungeplante" Überstunden (1. Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c)

Hinsichtlich der 1. Alternative der genannten Vorschrift entschied das BAG[2]:

Bei sogenannten ungeplanten Überstunden i. S. v. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD, die über die tägliche Arbeitszeit hinaus abweichend vom Schichtplan angeordnet werden, steht den betroffenen Arbeitnehmern Überstundenzuschlag zu. Eine Ausgleichsmöglichkeit innerhalb des Schichtplanturnus besteht nicht.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer ist in Teilzeit (75 Prozent) mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 29,25 Wochenstunden als Gesundheits- und Krankenpfleger beschäftigt. Der TVöD-K findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Das Krankenhaus setzt den Beschäftigten auf der Grundlage von monatlich im Voraus erstellten Schichtplänen in Wechselschicht ein. Der Beschäftigte überschritt auf Anordnung des Arbeitgebers mehrfach die für ihn im Schichtplan vorgesehene tägliche Arbeitszeit, sodass er teilweise wöchentlich mehr als 29,25, aber weniger als 39 Stunden arbeitete. Der Arbeitgeber glich die über 29,25 Wochenstunden hinausgehenden Arbeitsstunden grundsätzlich im Monatsrhythmus des Schichtplans durch Freizeit aus und zahlte keine Überstundenzuschläge.

Trotz des Freizeitausgleichs noch innerhalb des Schichtplanturnus besteht Anspruch auf Überstundenzuschlag.

Der Tarifvertrag sieht für die 1. Alternative keine Möglichkeit eines Freizeitausgleichs im Schichtplanturnus mit dem Ziel, das Entstehen von Überstunden zu verhindern, vor. Der Freizeitausgleich sei nach dem Wortlaut lediglich der 2. Alternative vorbehalten. Die Begründung hierfür sieht das BAG darin, dass bei "ungeplanten" Überstunden zwei Belastungsfaktoren zusammentreffen, nämlich die (Wechsel-)Schichtarbeit einerseits und die ungeplante Anordnung der Überstunden andererseits. Die darin liegende Doppelbelastung rechtfertige, dass ein Ausgleichszeitraum nicht gegeben ist. Im Übrigen sei es gerechtfertigt, bei kurzfristigen ungeplanten Überstunden von einer höheren Belastung auszugehen als dies im Falle von langer Hand geplanten Schichtplänen sei.

 
Praxis-Tipp

Das BAG unterscheidet zwischen

  • kurzfristigen Dienstplanänderungen; bei solchen besteht die Möglichkeit, die zusätzlich angeordneten Stunden innerhalb des Schicht-/Dienstplanturnus auszugleichen, in diesem Fall liegen keine Überstunden vor und
  • der "ad hoc" Anordnung zusätzlicher Arbeitsstunden; in diesem Fall besteht keine Möglichkeit, durch Ausgleich im Schicht-/Dienstplanturnus das Entstehen von Überstunden zu verhindern.

Zeichnet sich die Notwendigkeit einer Änderung des Personaleinsatzes ab, sollte also versucht werden, den Schicht-/Dienstplan mit für die Beschäftigten vertretbarem Vorlauf unter Beachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats/Personalrats zu ändern.

Auch gehen Überlegungen dahin, Schicht-/Dienstpläne zu erstellen, die einen nur kurzen Zeitraum umfassen – z. B. Wocheneinsatzpläne –, um das Entstehen "ungeplanter Arbeitsstunden" zu minimieren. Allerdings gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung[3] zuschlagspflichtige "geplante Überstunden" nach der 2. Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c vorliegen, wenn Beschäftigte innerhalb des Schichtplanturnus mit mehr als der auf den Schichtplanturnus entfallenden regelmäßigen Arbeitszeit eingesetzt wird (näher hierzu unten).

Nach bis...

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