Wird der Beschäftigte aufgrund der Eigenart des Betriebs auch an Wochenenden, Feiertagen oder nachts zur Arbeit herangezogen, erhält er neben seinem Entgelt Zeitzuschläge.

Die Verpflichtung, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit usw. zu leisten, ergibt sich aus § 6 Abs. 5 TVöD. Besonderheiten bestehen bei Teilzeitbeschäftigten. Sie müssen Überstunden und Mehrarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft nur leisten, wenn dies im Arbeitsvertrag entsprechend vereinbart ist oder der Beschäftigte im Einzelfall der Ableistung solcher Dienste zustimmt.

Die in den bis 30.9.2005 gültigen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (z. B. § 35 BAT) enthaltenen komplizierten Zuschlagsregelungen haben mit Inkrafttreten des TVöD eine gewisse Vereinfachung erfahren:

  • Der Zeitzuschlag von 50 % für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, wurde gestrichen.
  • Gleiches gilt bezüglich der Zeitzuschläge für Oster- und Pfingstsamstag.
  • Oster- und Pfingstsonntag – rein kirchliche Feiertage – sind zuschlagsrechtlich wie die sonstigen Sonntage zu behandeln und werden nicht mehr den Feiertagen gleichgestellt.
  • Auch die Sonderregelung für "nicht dienstplanmäßige" Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit ("Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, die der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder folgt", § 16a Abs. 2 Unterabs. 1 BAT) wurde ersatzlos gestrichen.
 
Hinweis

§ 8 TVöD sieht folgende Zeitzuschläge vor:

Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde

 
a) für Überstunden  
  • in den Entgeltgruppen 1 bis 9
30 %,
  • in den Entgeltgruppen 10 bis 15
15 %,
   
b) für Nachtarbeit 20 %,
   
c) für Sonntagsarbeit 25 %,
   
d) für Feiertagsarbeit  
  • ohne Freizeitausgleich
135 %,
  • mit Freizeitausgleich
35 %,
   
e) für Arbeit am 24.12. und am 31.12. jeweils ab 6 Uhr 35 %,
   
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, 20 %
   
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Entgelttabelle.

Im Besonderen Teil Krankenhäuser (§ 50 BT-K, entspricht § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f TVöD-K) sind für die Angestellten in Krankenhäusern abweichende Zeitzuschläge für Samstagsarbeit und mit Wirkung bis zum 28.2.2018 für Nachtarbeit vorgesehen.

Der Anspruch auf Zeitzuschläge besteht nicht nur für volle Arbeitsstunden. Angefangene Stunden sind mit dem entsprechenden Stundenanteil zu berücksichtigen.

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