Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge wird grundsätzlich nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt (§ 35 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT).

 
Praxis-Beispiel

Für Arbeit am Ostersonntag ist der Zeitzuschlag von 35 % zu zahlen. Der Sonntagszuschlag von 25 % tritt zurück.

Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, sind die geleisteten Stunden zwingend durch Freizeit auszugleichen. D.h. bei der Frage "Freizeitausgleich?" geht die Sonntagsarbeit vor; hinsichtlich des Zeitzuschlages ist der Feiertag vorrangig.

Die Konkurrenzregelung gilt jedoch nicht für die Zeitzuschläge für Überstunden und für Nachtarbeit (§ 35 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT). Diese Leistungen werden auch neben anderen Zeitzuschlägen gewährt.

 
Praxis-Beispiel

Leistet der Mitarbeiter an einem Sonntag nach 20 Uhr angeordnete Überstunden, so stehen ihm die Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit, Nachtarbeit und Überstunden nebeneinander zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge